Die Corona-Pandemie hat nicht nur das öffentliche Gesundheitssystem auf die Probe gestellt, sondern auch viele private Betreiber von Teststationen vor große Herausforderungen gestellt. Sie hatten die Aufgabe, COVID-19-Tests gemäß der Corona-Testverordnung (TestV) durchzuführen, doch nach der Abrechnung ihrer Leistungen warten viele Betreiber bis heute auf die entsprechende Auszahlung. Da die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die für die Abrechnung zuständig sind, häufig mit Verzögerungen kämpfen oder die Zahlungen nicht zeitnah vornehmen, kann eine Untätigkeitsklage eine wirksame Möglichkeit sein, eine Entscheidung zu erzwingen und die ausstehenden Gelder zu erhalten.

Was ist eine Untätigkeitsklage gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV)?

Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn eine Behörde – in diesem Fall die Kassenärztliche Vereinigung – nach Antragstellung oder Widerspruch nicht innerhalb einer festgelegten Frist handelt. Laut § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Untätigkeitsklage im Allgemeinen nach Ablauf von drei Monaten möglich, wenn die Behörde keine Entscheidung trifft. Auch wenn ein privater Betreiber einer Teststation auf eine Antwort nach einem Widerspruch oder einer Abrechnung wartet, kann er eine Untätigkeitsklage einreichen, um die Behörde zur Handlung zu zwingen.