Sie bieten Fernunterricht und Seminare online an? Dann sollten Sie sich mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz befassen. Unterliegen Sie nämlich dem FernUSG müssen Sie bei der ZFU eine kostenpflichtige Zulassung beantragen und ggfs. Ihre Verträge überarbeiten.

1. Ich biete nur im B2B Bereich an. Gilt das FernUSG überhaupt für mich?

Derzeit ist höchstrichtlicher (also durch den Bundesgerichtshof) noch nicht geklärt, ob das FernUSG nur im Verbraucherbereich (B2C) oder auch im Verhältnis zu Teilnehmern gilt, bei denen es sich um Unternehmer handelt (B2B). 

Das OLG München (Urteil v. 17.10.2024, Az. 19 U 310/21) und das OLG Nürnberg (Urteil v. 05.11.2024, Az. 14 U 138/24) sind der Meinung, dass das FernUSG nicht im B2B- Bereich gilt. 

Das OLG Celle (Urteil vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22),  Beschluss v. 29.05.2024 - Az.: 13 U 8/24)) ist der Meinung, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich gilt. 

Das OLG Köln (Urteil vom 06.12.2023 (Az. 2 U 24/23)) hat die Frage offengelassen. 


2. Unterliegen meine Leistungen dem FernUSG? 

Das Fernunterrichtsschutzgesetz greift, wenn Sie 

a) einen kostenpflichtigen Vertrag über die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen schließen und

b) der Unterricht überwiegend asynchron, d.h. räumlich getrennt erfolgt und

c) zumindest eine einmalige individuelle Lernkontrolle stattfindet. 

Reine Live-Online-Veranstaltungen unterliegen nicht dem FernUSG. Wird die Veranstaltung aber aufgenommen und der Teilnehmer kann flexibel anhand der Videos nacharbeiten, liegt Asynchronität vor. Präsenzveranstaltungen unterliegen dem FernUSG, wenn mehr als 50 % der Veranstaltung asynchron erfolgen. 

Das Tatbestandsmerkmal der "Lernkontrolle" ist in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten. Das OLG Celle (a.a.O.) ist der Meinung, dass eine derartige Lernkontrolle bereits über einen WhatsAPP Support gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 dazu entschieden, dass es genügt, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine indiviudelle Kontrolle des Lernerfolgt zu erhalten (BGH, Urteil v. 15.10.2009, III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris). 

Für Lernkontrollen können daher u.a. sprechen: 

- Checklisten

- Prüfungsbögen

- mündliche Prüfungen durch den Lehrenden

- Zertifikate. 


3. Welche Pflichten sieht das FernUSG vor?

Wie bereits erwähnt, bedürfen Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung durch die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht).  Unterliegen Sie dem FernUSG müssen Sie zudem 

- einen schriftlichen Vertrag mit dem Teilnehmer schließen

- auf das gesetzliche Widerrufsrecht (14 Tage) hinweisen

- die Kündigung ohne Grund ermöglichen

- beachten, dass die Haftung nicht beschränkt werden kann.

Es gibt darüber hinaus weitere Besonderheiten, bspw. im Hinblick auf Gerichtsstandvereinbarungen.


4. Was ist, wenn ich gegen das FernUSG verstoße?

Verstöße gegen das FernUSG sind bußgeldbewehrt, d. h. Sie müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 rechnen. 

Darüber hinaus riskieren Sie, dass Sie entweder vom Teilnehmer nach Durchführung Ihrer Leistungen keine Vergütung erhalten oder aber die gezahlte Vergütung erstatten müssen, wenn der Teilnehmer den Vertrag widerruft oder anficht. Denn Verträge, die gegen das FernUSG verstoßen, sind nichtig und damit unwirksam. 

Benötigen Sie Rechtsrat im Hinblick auf Ihre Fernunterrichtsangebote oder die Vertragsgestaltung? Dann sprechen Sie mich gerne an. Als Fachanwältin für IT-Recht bin ich auf diese Thematik spezialisiert.