Das öffentliche Baurecht ist von dem privaten Baurecht zu unterscheiden:

Das private Baurecht behandelt die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Grundstückseigentümern bzw. Nachbarn. So beinhalten die Rechtsbeziehungen z.B. Fragen zur Nutzung des Eigentums. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das daneben geltende NachbG NRW (Nachbarrechtsgesetz NRW).

Unter dem öffentlichen Baurecht versteht man hingegen die Summe der Normen, die sich auf die Ordnung und Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen, insbes. Vorschriften, die die Zulässigkeit und Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit sowie die Ordnung und Förderung der Nutzung von Grund und Boden betreffen.

Das öffentliche Baurecht dient damit dem Interessenausgleich zwischen der grundrechtlich (durch Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Baufreiheit des Grundstückseigentümers und dem häufig andersartigen Interesse des Nachbarn z.B. vor Lärm.


Es handelt sich z.B. um öffentliches Baurecht, wenn Sie als Bauherr bei der Behörde eine Baugenehmigung beantragen. Sollten Sie diese Genehmigung nicht erhalten, sollte überprüft werden, ob die Behörde die Erteilung der Genehmigung tatsächlich verweigern darf. 

Öffentliches Baurecht ist auch in folgender Konstellation gegeben: Wenn Ihr Nachbar z.B. eine Nutzungsänderung erhält und zukünftig ein Sie vielleicht störendes Gewerbe ausüben darf, könnte es sein, dass die Behörde Ihre Interessen als Nachbar nur unzureichend berücksichtigt hat. Sobald Sie daher bemerken, dass nebenan Bauarbeiten stattfinden und Sie befürchten, dass diese einen negativen Einfluss auf Ihr Grundstück haben könnten, sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ob Sie sich erfolgreich gegen die Ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen können. 

Melden Sie sich bei Fragen dazu gerne unter [email protected]. Ich helfe Ihnen gerne bei allen Fragen insbesondere zum öffentlichen Baurecht.