Die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs.2 Satz 1 BGB ist keine Altersdiskriminierung!

Nach § 622 Abs.2 Satz 1 BGB beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit stufenweise.

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass diese Staffelung nach der Länge der Betriebszugehörigkeit nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung verletzt.

Langjährig beschäftigte Arbeitnehmer sind regelmäßig älter. Damit führe die Differenzierung der Kündigungsfrist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Staffelung der Kündigungsfristen des § 622 Abs.2 Satz 1 BGB verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und somit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich i.S.d. Art. 2 Abs.2 Buchst. B Ziff. i) Richtlinie 2000/78/EG. Daher liege keine mittelbare Diskriminierung des Alters vor.

BAG, Urteil vom 18.09.2014, Aktenzeichen: 6 AZR 636/13 – Pressemitteilung des BAG Nr.44/14.