Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und oft eine der belastendsten Erfahrungen, die jemand durchleben kann. Doch wie läuft eine solche Maßnahme ab, welche Rechte haben die Betroffenen und wie können Angehörige unterstützen? Dieser Beitrag soll einen umfassenden Überblick verschaffen.

Was ist Untersuchungshaft und wann wird sie angeordnet?

Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn eine Person einer Straftat dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund nach §§ 112 Abs. 2, 112a StPO vorliegt. Die gängigen Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.

  • Fluchtgefahr kann beispielsweise angenommen werden, wenn kein fester Wohnsitz existiert oder ausreichend finanzielle Mittel bestehen, um sich ins Ausland abzusetzen. Es besteht der Verdacht bzw. die Gefahr, dass sich der Verdächtige dem Strafverfahren entziehen will.
  • Verdunkelungsgefahr liegt etwa vor, wenn die Gefahr besteht, dass Beweismittel manipuliert, vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden könnten.
  • Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich angenommen, wenn auszugehen ist, dass der vermeintliche Täter auf freiem Fuß weiter Straftaten begeht, sowie bei schweren Straftaten.

Für einen Haftgrund müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. So wird eine Fluchtgefahr an tatsächlichen Umständen gemessen, wie soziale Bindungen, fester Wohnsitz und Arbeitsplatz, Drogenabhängigkeit etc. Eine bloß hohe Straferwartung reicht zur Begründung der Fluchtgefahr jedoch nicht aus. Zudem unterliegt die Anordnung der U-Haft dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gilt auch bei schweren Straftaten. Allerdings hat das BVerfG entschieden, dass in solchen Fällen geringere Anforderungen an den Haftgrund zu stellen sind.

Die Maßnahme der U-Haft soll sicherstellen, dass das Strafverfahren ungehindert durchgeführt werden kann und verhindern, dass weitere Straftaten begangen werden. Ziel der Untersuchungshaft ist es, die Ermittlungen zu sichern und eine spätere Hauptverhandlung nicht zu gefährden. 

Wichtig: Die U-Haft ist nicht als Strafe gedacht, sondern eine Sicherungsmaßnahme!

Die Anordnung erfolgt durch einen Richter, nachdem der Beschuldigte der Haftvorführung unterzogen wurde. Bei dieser Gelegenheit entscheidet das Gericht auf Grundlage der Ermittlungsakte und der Aussagen, ob die Untersuchungshaft angeordnet wird. Der Ermittlungsrichter ist jedoch nicht zugleich der Richter, der später auch im Hauptverfahren sitzt.