Eine Kündigung zu erhalten, ist ein Schock – doch wussten Sie, dass viele Kündigungen in Deutschland unwirksam sind? Arbeitgeber machen häufig Fehler bei der Kündigung, die Ihnen wertvolle Rechte sichern können. Hier erfahren Sie, was jetzt zu tun ist!
1. Kündigungsschutz prüfen: Greift das Kündigungsschutzgesetz?
Nach § 1 KSchG genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz, wenn:
- Sie länger als 6 Monate beschäftigt sind,
- und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat.
Ohne diese Voraussetzungen gilt meist kein allgemeiner Kündigungsschutz, es sei denn, besondere Regelungen greifen, wie z. B. ein Sonderkündigungsschutz.
2. Welche Kündigungsgründe sind erlaubt?
Die Kündigung muss „sozial gerechtfertigt“ sein. Das bedeutet, es muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
- Betriebsbedingt: Z. B. Stellenabbau oder wirtschaftliche Notlage.
- Personenbedingt: Z. B. längere Krankheit oder fehlende Qualifikationen.
- Verhaltensbedingt: Z. B. wiederholte Pflichtverstöße oder Arbeitsverweigerung.
Achtung: Eine Abmahnung ist meist Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigungen.
3. Fehlerhafte Kündigungen sind häufig:
Hier sind Beispiele, bei denen eine Kündigung unwirksam sein kann:
- Formfehler: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
- Fehlende Begründung: Kündigungen müssen, insbesondere bei Sonderkündigungsschutz, gut begründet sein.
- Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz.
4. Handeln Sie schnell: 3-Wochen-Frist beachten!
Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung automatisch wirksam – selbst wenn sie rechtlich falsch war!
5. Abfindung oder Wiedereinstellung?
Oft enden Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindung oder einer Wiedereinstellung. Die Höhe der Abfindung kann verhandelt werden und hängt u. a. von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den Erfolgsaussichten der Klage ab.