Sehr oft werden bei Besichtigungen von Wohnungen/Häusern den Kaufinteressenten
sog. Reservierungsvereinbarungen zur Unterzeichnung vorgelegt. Damit wird die
Wohnung für einen gewissen Zeitraum exklusiv für einen Kunden reserviert.
Diese Reservierung ist oft mit einer Reservierungsgebühr verbunden.
Die Kaufinteressenten wollen sich die Immobilie sichern und zahlen die
Reservierungsgebühr. Zu einem späteren Zeitpunkt nehmen sie dann Abstand vom
Kauf der Immobilie.
Im Vertrag steht dann, dass bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages die
Reservierungsgebühr beim Makler verbleibt.
Diese Reservierungsgebühr- Klausel stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Kaufinteressenten dar. Der Makler sichert sich eine
erfolgsunabhängige Provision ohne, dass der Kunde einen nennenswerten Vorteil hat.
Das Objekt kann jederzeit an einen anderen Interessenten veräußert
werden. Die Reservierungsvereinbarung ist somit als allgemeine
Geschäftsbedingung unwirksam (BGH vom 23.09.2010-III ZR 21/10).
Der Kaufinteressent kann seine Reservierungsgebühr zurückverlangen. In den
wenigsten Fällen zahlt der Makler die Reservierungsgebühr zurück. Meistens muss
eine Klage erhoben werden.
In seltenen Fällen dürfte eine Reservierungsvereinbarung wirksam sein, falls
diese individuell ausgehandelt wurde.
Von mir wurden bereits zahlreiche Verfahren über die Rückzahlung von
Reservierungsgebühren erfolgreich geführt.
Falls Sie Fragen zur Reservierungsgebühr haben, steht Rechtsanwältin Huber Ihnen
gerne für eine Erstberatung als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
unwirksame Reservierungsvereinbarung -Maklerrecht
2021/04/14

Petra Huber
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