Leitsätze

Die von einem Kreditinstitut bei der Ablösung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens geforderte Gebühr für die Abwicklung eines Treuhandauftrags zur Auszahlung des Ablösebetrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Gebühr unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Bank hat keinen Anspruch auf Ersatz des mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwands durch eine gesonderte Gebühr, da dieser Aufwand bereits durch den laufenden Darlehenszins abgegolten ist. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130).

Sachverhalt

Die klagende Bank verlangte von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Entgelten, welche für die Abwicklung zweier Treuhandaufträge im Zuge der Ablösung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an die Beklagte entrichtet wurden. Die Beklagte hatte die Zahlung dieser Gebühren als Bedingung für die Zustimmung zur Darlehensablösung unter Treuhandauflagen gefordert, woraufhin die Klägerin die Beträge zahlte, um Verzögerungen zu vermeiden, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Vorinstanzen, das Amtsgericht Ahrensburg und das Landgericht Lübeck, hatten die Klage zuvor abgewiesen.

Rechtliche Würdigung

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die von der Sparkasse erhobene Gebühr für den Aufwand im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens durch ein anderes Kreditinstitut als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und somit der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung, dass es sich bei derartigen Gebühren um AGB handelt, da sie typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Dies ermöglichte die Überprüfung der Klausel auf ihre Angemessenheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Klausel, welche die Erhebung einer solchen Gebühr vorsieht, den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt und somit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Begründung des Gerichts liegt darin, dass die Bank mit der Abwicklung des Treuhandauftrags keine gesonderte Leistung erbringt, die über die ohnehin im Rahmen des Darlehensvertrags bestehenden Pflichten hinausgeht und ein separates Entgelt rechtfertigen würde. Vielmehr dient die Abwicklung des Treuhandauftrags primär der Sicherstellung der Rückzahlung des Darlehens und liegt somit im eigenen Interesse der Bank. Zudem wird der mit der Darlehensablösung verbundene Aufwand der Bank bereits durch den laufenden Darlehenszins abgegolten, weshalb eine zusätzliche Gebühr für diesen Aufwand eine unzulässige Doppelbepreisung darstellen würde. In seiner Urteilsbegründung verwies der BGH auf seine frühere Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen. Diese Linie in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht eine Tendenz, die Kostenstruktur von Bankprodukten kritisch zu prüfen und den Schutz der Verbraucher zu stärken.

Praxishinweis

Diese Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Kreditinstitute. Banken dürfen zukünftig keine Gebühren mehr für den Aufwand im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens durch ein anderes Institut verlangen, soweit dieser Aufwand die Abwicklung eines Treuhandauftrags zur Auszahlung des Ablösebetrags betrifft. Dies stärkt die Rechte von Darlehensnehmern, die bei einer Refinanzierung ihres Darlehens nicht mit zusätzlichen, ungerechtfertigten Kosten belastet werden dürfen. Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit solche Gebühren gezahlt haben, sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, insbesondere wenn die Gebühren auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhten. Kreditinstitute sind nunmehr gefordert, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gebührenverzeichnisse entsprechend anzupassen, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht den Gedanken des Verbraucherschutzes im Kreditrecht und begrenzt die Möglichkeiten der Banken, zusätzliche Gebühren zu erheben.