„Verbot für Zahnarztpraxis eine stillende Zahnärztin zu beschäftigen“ 

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin konnten wir für eine Mandantin erwirken, dass dem Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung – ohne mündliche Verhandlung – untersagt wird, die betroffene, stillende Zahnärztin weiter zu beschäftigen. Konkret tenorierte das Arbeitsgericht Berlin:


  1. Der Antragsgegnerin (Zahnarztpraxis) wird untersagt, die Antragstellerin (stillende Zahnärztin) zahnärztliche Tätigkeiten am Patienten / an der Patientin ausüben zu lassen, und zwar – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit desselben Rubrums vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen [...] oder bis zum Ende der Stillzeit der am [...] geborenen Tochter der Antragstellerin, welches die Antragstellerin der Antragsgegnerin unverzüglich anzeigt.
  2. Die Kosten des Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin (Praxis) zu tragen.


Auch durch ein anderes Arbeitsgericht wurde kurz zuvor eine gleichlautende Entscheidung zu der Thematik getroffen. Der Rechtsansicht des Landes Baden-Württemberg und dem sog. „Ad-Hoc Arbeitskreis“ wurde damit eine klare Absage erteilt! Es ist zu erwarten, dass die anderen Arbeitsgerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen werden und demnach die Arbeit stillender Zahnärztinnen am Patienten als nicht zulässig erachtet wird, da eine unverantwortbare Gefährdung des zu stillenden Kindes nicht auszuschließen ist.   

Es ist demnach zu erwarten, dass sich das betriebliche Stillbeschäftigungsverbot mit entsprechendem anwaltlichem Nachdruck durchsetzen lässt.


Dr. Michael Heintz                                                             

Rechtsanwalt                                                                

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