Aufgrund § 24 KCanG, der im Gesetzesentwurf noch einen anderen Wortlaut hatte, ist Rechtsunsicherheit entstanden, ob es bei Anbauvereinigungen zulässig ist, wenn diese die Höhe der Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Zuschläge für die Abgabe von Cannabis in einer separaten Beitragsordnung regeln und gerade nicht in die Satzung aufnehmen. 

Einige Registergerichte sind der Auffassung, dass § 24 KCanG derart zu verstehen ist, dass die Mitgliedsbeiträge in die Satzung zwingend aufzunehmen sind und eine gesonderte Beitragsordnung unzulässig wäre. 

Dies wäre überraschend, weil es vereinsrechtliche gute Praxis ist, eine Beitragsordnung zu erlassen und eben nicht die Mitgliedsbeiträge in die Satzung aufzunehmen, weil ansonsten bei jeder Änderung die Satzung geändert und dem Registergericht gesendet werden müsste. Die Beitragsordnung hingegen kann einfacher geändert werden und bedarf in der Regel (!) keiner Hinterlegung beim Registergericht. 

Unseres Erachtens ist § 24 KCanG trotz des missverständlichen Wortlauts nicht so gemeint, dass die Beiträge in die Satzung aufzunehmen sind. Vielmehr ergibt sich unseres Erachtens aus dem Verlauf der Gesetzesentwürfe, dass damit (verunglückt) nur zum Ausdruckt gebracht werden sollte, dass Vereine für die Abgabe von Cannabis Mitgliedsbeiträge erheben müssen und diese grundsätzliche Verpflichtung in der Satzung zu verankern ist. Es ist aber ausreichend, wenn die Satzung eine sog. Öffnungsklausel enthält, wonach die Details der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung festgelegt werden dürfen.

UPDATE: Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, eine der zuständigen Behörden für das Anerkennungsverfahren, hat am 11.07.2024 - unverbindlich - mitgeteilt, dass eine gesonderte Beitragsordnung zulässig ist, wenn in der Satzung auf diese verwiesen wird. Auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und schreibt sogar, dass sie alles andere für nicht praktikabel halten. Interessanterweise sieht das Regierungspräsidium Freiburg darin kein Problem und meint, gestützt auf § 24 KCanG, dass die Mitgliedsbeiträge in die Satzung aufzunehmen sind. Insofern zeichnet sich eine weitere uneinheitliche Rechtsanwendung in den Bundesländern ab. Es bleibt spannend, wie die Gerichte diese Rechtsfrage entscheiden werden.

Insoweit bleibt auch abzuwarten, wie sich die anderen Behörden positionieren werden. Die Registergerichte jedenfalls haben nicht die Kompetenz, aufgrund von § 24 KCanG die Eintragungen der Anbauvereinigungen zu verweigern.

Stand: 15.07.2024

Update 16.01.2025

Die Finanzverwaltung hat sich abgestimmt bezüglich der steuerlichen Behandlung von CSCs. Wie von uns erwartet, werden Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Allerdings scheint die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt und vollständig sog. unechte Mitgliedsbeiträge und damit umsatzsteuerpflichtig sind. Explizit ist die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung, dass unabhängig von der Beitragsstruktur es sich bei den Beiträgen um unechte Mitgliedsbeiträge handelt. Unseres Erachtens ist dies nicht in Gänze zutreffend und die Rechtsauffassung greift zu kurz: Nicht jede Beitragsstruktur kann insgesamt zu vollständig unechten Mitgliedsbeiträgen führen. Das ist bei gemeinnützigen Vereinen bereits nicht der Fall und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei CSCs anders sein sollte (Stichwort: Grundsatz der Gleichbehandlung). Zudem zahlen Mitglieder nicht nur den Beitrag, um an Cannabis zu kommen, sondern - je nach CSC-Ausgestaltung - werden auch Kurse/Fortbildungen/Aufklärungsangebote angeboten. Bei diesen Leistungen handelt es sich in der Regel um Leistungen, die nicht zu unechten Mitgliedsbeiträgen führen. Derzeit kann - vorbehaltlich einer individuellen Überprüfung! - nur geraten werden, sämtliche Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, aber nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung Rechtsmittel einzulegen und dieses Thema mit dem Finanzamt zu diskutieren. Natürlich sollte vorab überprüft werden, wie die konkrete Beitragsstruktur ist und ob Rechtsmittel notwendig sind.