Im Arbeitsrecht gibt es immer wieder neue Entwicklungen, die Arbeitnehmer betreffen. Ein aktuelles Beispiel ist die Frage, ob Arbeitnehmer in Elternzeit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen
Wie bereits im Artikel vom 21.06.2024 berichtet, hatte das Arbeitsgericht Essen entschieden, dass im Anwendungsbereich des TVöD-VKA der Ausschluss von Arbeitnehmern in Elternzeit von Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie nicht gerechtfertigt sei (zum Beitrag: https://anwalt.de/rechtstipps/kein-inflationsausgleich-fuer-arbeitnehmer-in-elternzeit-arbeitsgericht-sieht-ungleichbehandlung-226932.html.). Hintergrund dieser Entscheidung war, dass das Arbeitsgericht eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in Elternzeit gegenüber beispielsweise krankengeldbeziehenden Arbeitnehmern sah.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Auffassung des Arbeitsgerichts Essen in seinem Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 nicht bestätigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge. Die tarifliche Regelung sei leistungsbezogen ausgestaltet. Wenn es an einer solchen Arbeitsleistung fehle, bestünde auch kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Beschäftigte, welche beispielsweise Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen und einen Inflationsausgleich erhalten, würden nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts diesen Inflationsausgleich zur Abmilderung einer besonderen Härte erhalten. Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung insoweit aus, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit im Regelfall planbar sei, die eigene oder die Erkrankung des Kindes hingegen typischerweise plötzlich und unerwartet auftrete.
Der weitere Verfahrensgang und was Arbeitnehmer berücksichtigen sollten
Die veröffentlichte Begründung des Landesarbeitsgerichts überzeugt nicht, insbesondere erscheint die Differenzierung zwischen planbaren und unvorhersehbaren Abwesenheiten – wie Krankheit – willkürlich. Auch in der Elternzeit sind finanzielle Belastungen oft schwer kalkulierbar, insbesondere im Hinblick auf steigende Lebenshaltungskosten, die durch eine Inflationsausgleichsprämie gemildert werden sollen. Diese Differenzierung führt zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitnehmern in Elternzeit, die im Gegensatz zu krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmern keine gleiche Unterstützung zur Bewältigung der Inflation erhalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen. Der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten. Arbeitnehmer sollten insofern vorsorglich ihre Ansprüche gegenüber Arbeitgebern schriftlich geltend machen, um den Verfall der Ansprüche aufgrund (tarif-) vertraglicher Ausschlussfristen zu vermeiden.
Wenn Sie als Arbeitnehmer in Elternzeit oder mit anderen arbeitsrechtlichen Fragen betroffen sind, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen und Ansprüche zu sichern.