2021 wurde das Sexualstrafrecht verschärft und unter anderem die angedrohten Strafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten erhöht.

Nur drei Jahre später rudert der Gesetzgeber zumindest zum Teil wieder zurück und senkt die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie wieder ab.


Wie hoch ist die Strafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie?

Statt der ursprünglich vorgesehenen Strafe zwischen einem Jahr und 10 Jahren bzw. einem Jahr und fünf Jahren wird die Mindeststrafe für strafbaren Umgang mit Kinderpornografie auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bzw. 3 Monaten herabgesenkt.

Nach oben hin, also die Höchststrafe für Kinderpornografie, bleibt jedoch gleich.

Die Verteidiger der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht gern zur Seite. In mehr als 2.000 betreuten Verfahren hat das medienbekannte Team mannigfach positive Bewertungen sammeln dürfen. Grundlage dafür sind Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft, die die Verteidiger einen. Zu ihnen gehören neben einem Professor für Strafrecht auch mehrere Fachanwälte für Strafrecht. Häufiges Ziel ist die frühzeitige Einstellung von Verfahren. Bestandteil jedes Mandats sind außerdem faire und transparente Kosten sowie sehr gute Erreichbarkeit. Wenn es der Fall erfordert, arbeiten im Mandat die in der Kanzlei ebenso vertretenen Experten für Presseberichterstattung oder berufsrechtliche Folgen von Straftaten mit.


Was ändert sich durch die niedrigere Mindeststrafe für Kinderpornografie?

Einiges. Die offensichtlichste Änderung durch Herabsetzung der Mindeststrafe für Kinderpornografie ist natürlich, dass nun eine geringere Strafe wegen Kinderpornografie möglich ist. 

Doch darüber hinaus ist nun (wieder) möglich, dass das Strafverfahren mit dem Vorwurf Kinderpornografie eingestellt wird oder das Strafverfahren wegen Kinderpornografie durch einen Strafbefehl und damit ohne Hauptverhandlung vor Gericht beendet wird.


Kann ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie eingestellt werden?

Ja, das ist möglich. Mit Einführung einer wieder niedrigeren Mindeststrafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie kann das Strafverfahren wegen Kinderpornografie wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden. Es muss somit nicht zwingend entweder angeklagt oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, vom Gericht verurteilt oder freigesprochen, werden.

Die Möglichkeiten, auf den Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie zu reagieren, gehen also weiter. 

Hier setzt auch eine effektive Strafverteidigung an. Abhängig von den Erfolgsaussichten und der Verteidigungsstrategie kann der Strafverteidiger für Sie nun gegenüber der Staatsanwaltschaft begründen und anregen, dass das Strafverfahren wegen Kinderpornografie eingestellt wird. 

Insbesondere abhängig davon, wie gefestigt der Tatvorwurf ist, wie die Beweislage ist, wie schwer die Tat wiegt, ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Erfüllung von Auflagen und Weisungen möglich (z.B. die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation). 


Strafbefehl wegen Kinderpornografie erhalten – was jetzt?

Mit Herabsetzung der Mindeststrafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie ist es nun auch wieder möglich, dass auch wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, das Strafverfahren nicht zwingend in einer gerichtlichen Hauptverhandlung enden muss. Diese Öffentlichkeit kann insbesondere dadurch vermieden werden, dass ein Strafbefehl erlassen wird.

Möglich ist das nur, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Vergehen handelt – das ist Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie jetzt wieder – und zudem können nur vergleichsweise geringe Strafen durch einen Strafbefehl verhängt werden.


Ein Strafbefehl ist sehr stark vereinfacht ausgedrückt mit einer Art schriftlicher Verurteilung zu beschreiben. Der Vorteil: Es findet grundsätzlich keine Gerichtsverhandlung beim Strafgericht statt. Stattdessen bekommt man mit der Post einen Strafbefehl, in dem der Tatvorwurf kurz erläutert und eine Strafe festgesetzt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vorwürfe wie Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie oftmals medial „ausgeschlachtet“ werden, kann es für den Beschuldigten von Vorteil sein, wenn sich das Strafverfahren praktisch „schriftlich regelt“.

Der Nachteil: Die gerichtliche Hauptverhandlung stellt eine große Möglichkeit der Verteidigung dar, um entlastende Beweise und Argumente vorzutragen. Das fällt bei einem Strafbefehl weg. 


Kann ich mich gegen einen Strafbefehl wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie wehren?

Wichtig: Man muss einen Strafbefehl nicht hinnehmen. Es gibt Möglichkeiten, rechtlich gegen einen Strafbefehl mit dem Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie vorzugehen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Strafbefehls kann nämlich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Dann findet dennoch eine gerichtliche Verhandlung statt.

Wenden Sie sich für die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl und für die Begründung des Einspruchs am besten an einen erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht.

Welches Vorgehen beim Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie in Ihrem Fall möglich ist, welche Erfolgsaussichten es hat und was Sinn macht, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Sexualstrafrecht. Dieser kennt die wesentlichen Faktoren und kann die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.


Wieso wurde die Mindeststrafe für Kinderpornografie herabgesenkt?

Die Frage, die sich nun aufdrängt ist die nach dem „weshalb“. Wieso wurde direkt nur drei Jahre nach Verschärfung des Sexualstrafrechts die Strafe für Kinderpornografie gesenkt?

Das hat mehrere Gründe.

Insbesondere will der Gesetzgeber so die Möglichkeit einer flexibleren Reaktion auf entsprechende Fälle und die Sicherstellung einer verhältnismäßigen Bestrafung (oder eben nicht Bestrafung) auch in Grenzfällen schaffen. Die Gesetzesbegründung (BT Drucksache 20/10540) führt als einen der entsprechenden Grenzfälle, bei denen zwar eine Strafbarkeit wegen zum Beispiel Verbreiten oder Besitz von Kinderpornografie gegeben ist, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aber unverhältnismäßig erscheinen kann, beispielhaft an: Man bemerkt, dass ein Freund auf Social Media kinderpornografische Inhalte hochgeladen hat, zum Beispiel als Profilbild, macht einen Screenshot und schickt ihn an besagten Freund, um ihn darauf aufmerksam zu machen, dass dessen Profil vermutlich gehacked wurde (BT Drucksache 20/10540, S. 8). Strafbar. Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. In einem solchen Fall kann bezweifelt werden, ob eine so hohe Strafe angemessen ist. 


Wenn Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs Kinderpornografie erhalten haben, sollten Sie bestenfalls zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und sich nicht zum Tatvorwurf äußern und sich dann so bald wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht wenden.