Rechtsanwalt Jonas Straßer

„Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Teilgebiet der Informatik, das darauf abzielt, Maschinen oder Computersysteme zu entwickeln, die menschenähnliche Intelligenz zeigen. Sie ermöglicht es diesen Systemen, Aufgaben wie Lernen, Problemlösung, Sprachverarbeitung oder Bilderkennung selbstständig auszuführen. KI basiert auf Algorithmen und Daten, die durch maschinelles Lernen verbessert werden können. Es gibt verschiedene Arten von KI, von einfachen regelbasierten Systemen bis hin zu fortgeschritteneren, die eigenständig komplexe Entscheidungen treffen können. Ziel der KI ist es, menschliche Denkprozesse nachzubilden oder zu übertreffen, um effiziente Lösungen für reale Probleme zu bieten“ (ChatGPT, generiertes Ergebnis von KI vom 18. Oktober 2024).

Künstliche Intelligenz und die von ihr generierten Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos, Audios) unterliegen hierbei dem europäischen und nationalen Urheberrecht. Inwieweit von KI generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und inwieweit Sie Ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte vor KI schützen können, wollen wir Ihnen mit diesem Newsletter darstellen.

Urheberrecht von generierten Ergebnissen künstlicher Intelligenz
Geschützte Werke des Urheberrechts sind persönliche geistige individuelle Schöpfungen eines Menschen, die die Persönlichkeit des Schöpfers durch den Ausdruck seiner Kreativität widerspiegeln, § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 7 UrhG. Ergebnisse, die ausschließlich durch KI generiert werden, stellen daher nicht geschützte Werke dar, da der Mensch keinen Einfluss auf das generierte Ergebnis der KI hat (vgl. Kraetzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697). Trotz beispielsweise gezielter Rückfragen hat der Mensch auf den Vorgang der Generierung des Ergebnisses der KI gerade keinen Einfluss.

Soweit dem von KI generierten Ergebnis im Entstehungsprozess eines geschützten Werks lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und der Einsatz von KI lediglich als Hilfsmittel dient, kann an dem geschützten Gesamtwerk und damit an dem generierten Ergebnis von KI ein geschütztes Urheberrecht im Einzelfall entstehen. Das Wesen des geschützten Werks muss daher von einem Menschen geschaffen werden.


Nutzung geschützter Werke durch künstliche Intelligenz

Bei der Nutzung von geschützten Werken durch KI ist für das Training und Lernen von KI zu empfehlen, einen Vorbehalt auf der eigenen Webpräsenz als Rechtsinhaber zu erklären, der die Nutzung der veröffentlichen geschützten Werke für Training und Lernen von KI untersagt, Art. 53 Abs. 1 lit. c) EU-Verordnung 2024/1689. Ohne Vorbehalt ist die Nutzung zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27. Sept. 2024 – Az. 310 O 227/23). Im Weiteren ist die Nutzung Ihrer geschützten Werke für die Generierung von Ergebnissen KI, d.h. für das eigentliche Arbeitsergebnis, zu unterscheiden. Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig, § 15 UrhG, § 23 UrhG. Erst die Bearbeitung mit hinreichender Abgrenzung zum geschützten Werk ist zulässig, § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Maßgeblich ist daher, inwieweit die geschützten Werke in den generierten Ergebnissen von KI erkennbar sind. Soweit Erkennbarkeit besteht, bedarf es des Einverständnisses des Rechtinhabers. Bei Verstößen bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.


Schutz des Urheber- und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor sog. Deepfakes

Ein Deepfake ist eine Form von KI, die verwendet wird, um realistische gefälschte Ergebnisse (meist Videos, Audios) zu erstellen. Dabei werden bestehende Bilder, Videos oder Audioaufnahmen genutzt, um die Gesichter oder Stimmen von Meschen zu manipulieren. Ziel ist es, den Eindruck zu erwecken, dass jemand etwas sagt oder tut, was er tatsächlich nicht gesagt oder getan hat.


Die Vervielfältigung und Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ist ohne Einverständnis des Rechtsinhabers unzulässig (vgl. oben). Stimmen und Bildnisse von Menschen sind jedoch urheberrechtlich nicht geschützt, denn sie stellen keine geistige Schöpfung des Menschen dar. Urheberrechtlich geschützt kann daher allenfalls der Urheber von selbst geschützten Werken (z.B. Videoaufnahmen von Personen, Porträtfotografien, etc.), die daraufhin unzulässig verwendet werden, sein.


Wohl regelmäßig werden Deepfakes dagegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit Grundrecht von Betroffenen verletzen, das auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Beschluss vom 14. Feb. 2005 – Az. 1 BvR 240/04), schützt. Rechtsmittel hiergegen können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Entschädigungsansprüche sein.

Erwartete Gesetzesregelungen

Die Europäische Union hat im August 2024 das weltweit erste Regelwerk für KI erlassen. Der sog. AI Act (EU-Verordnung 2024/1689) schützt insbesondere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und regelt in diesem Zusammenhang Risikoklassen, nach denen nach steigendem Risiko steigende Auflagen und Transparenzsysteme einzuhalten sind. Im Hinblick auf das Urheberrecht sind solche besonderen Regelwerke derzeit in Verhandlung und wohl in den kommenden zwei Jahren zu erwarten.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.