Elternzeit
Für Mütter und Väter besteht die Möglichkeit durch das BEEG, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich um das Kind zu kümmern.
Bei einer Mutter schließt sich die Elternzeit in der Regel an den Mutterschutz an, während Väter häufiger die eigene Elternzeit im Anschluss an die der Mutter oder (zeitweise) parallel in Anspruch nehmen. Es können Unterschiede aufgrund des der Elternzeit bei der Mutter in der Regel vorangehenden Mutterschutzes bestehen. Für den Arbeitgeber besteht das Risiko bestimmte Handlungspflichten zu übersehen. Der Arbeitnehmer sollte, die eigenen Rechte und Pflichten, genau zu kennen.
Anmeldung der Elternzeit
Jeder, der Elternzeit nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber vorab schriftlich mitteilen. Die entsprechende Mitteilung ist spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit bei dem Arbeitgeber einzureichen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Antrag, da der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, die Elternzeit zu untersagen.
In der Mitteilung sind der Beginn und die gewünschte Dauer anzugeben, was bei einem voraussichtlichen Geburtstermin immer nur eine vorausschauende Angabe sein kann.
Für Mütter stellt dies aber in der Regel kein Problem dar, da der Mutterschutz von mindestens 8 Wochen gilt und so die Elternzeit in der Woche nach der Geburt angemeldet werden kann. Planen Väter, direkt im Anschluss an die Geburt Elternzeit zu nehmen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darüber informieren.
Liegt dem Arbeitgeber keine schriftliche oder rechtzeitige Mitteilung vor, besteht auch kein Anspruch auf die Elternzeit.
Dauer der Elternzeit
Grundsätzlich können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit genommen werden. Wird die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes angemeldet, so muss sich der Arbeitnehmer für die nächsten zwei Jahre festlegen, für welche Zeiträume er in diesen zwei Jahren Elternzeit nehmen möchte. Nimmt die Mutter ihre Elternzeit direkt an die Mutterschutzzeit bestimmt sich die Bindung bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
Verlängerung der Elternzeit
Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann in maximale drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Weitere Aufteilungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und müssen nicht gewährt werden, solange nicht auf Seiten des Arbeitnehmers ein von Gesetzes wegen akzeptierter Ausnahmegrund vorliegt.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Der Urlaubsanspruch besteht auch während einer laufenden Elternzeit grundsätzlich fort.
Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12tel zu kürzen. Diese Kürzung betrifft jedoch ausschließlich den regulären Erholungsurlaub, nicht die Urlaubsabgeltung, die erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant wird.
Bestehen noch Resturlaubszeiten, so können diese auch nach der Elternzeit genommen werden, da sie nicht aus dem Zeitraum der Elternzeit selbst resultieren, sondern hiervon unabhängig bereits entstanden sind. Ebenso kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei dem Arbeitgeber tätig ist.
Fazit und Ausblick
Wichtig ist, entsprechende und erforderliche Erklärungen fristgemäß und formgerecht abzugeben. Dies ist regelmäßig nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses möglich. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und beendet, so kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch z.B. nicht nachträglich kürzen. Dies kann zu hohen Nachzahlungen führen.
Daneben muss und sollte der Arbeitgeber die sonstigen Obliegenheiten des Urlaubsrechts kennen und danach handeln. Ansonsten können ihm schwere wirtschaftliche Folgen drohen. Die deutsche Rechtsprechung und die Gesetzgebung wird durch die europarechtlichen Einflüsse geprägt und ändert sich laufend. Jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte sie kennen und sich rechtzeitig kundig machen.