Sommerzeit – Urlaubszeit. Viele Arbeitnehmer nehmen gerade in den Sommermonaten einen Großteil ihres Urlaubs in Anspruch. Doch was passiert mit dem Urlaub, der bis zum Ende des Jahres nicht genommen ist? Ist dieser dann „weg“?
Das Bundesarbeitsgericht hat in Umsetzung der EU-Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 21.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) klargestellt, dass Ansprüche auf Urlaubsgewährung oder Urlaubsabgeltung nach einer Kündigung nicht mehr automatisch verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig beantragt habe. Denn es liege in der Verantwortung des Arbeitgebers, den Urlaub zu gewähren, und verpflichtet ihn zum Nachweis.
Der Jahresurlaub darf also nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Mitarbeiter angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihnen so die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub tatsächlich auch zu nehmen.
Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, ihren Arbeitnehmern klar und vor allem auch rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn sie ihn nicht nehmen. Dies ist mit einer Aufforderung zu verbinden, den Urlaub tatsächlich auch in Anspruch zu nehmen.
Nach neuesten Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts wird vom Arbeitgeber sogar verlangt, dass die Mitteilung gleich in der 1. Woche des Jahres erfolgt, um rechtzeitig zu sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20). Nur in diesem Fall sei der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten gegenüber den Arbeitnehmern in ausreichendem Umfang nachgekommen. Ist dies geschehen, verfällt selbst dann, wenn der Mitarbeiter kurz danach so lange erkrankt, dass er den Urlaub nicht nehmen kann, sein Urlaubsanspruch nach Ablauf von 15 Monaten verfällt.
Die rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitnehmer bleibt damit von entscheidender Bedeutung, um zu vermeiden, dass insbesondere bei Langzeiterkrankten enorme Urlaubszeitkonten auflaufen, die vom Arbeitgeber entweder zu gewähren oder im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären.