Im Streit der Bremer Straßenverkehrsbehörde mit einigen Anwohnern wegen blockierter Bürgersteige hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 06.06.2024 (Az. 3 C 5.23) das letzte Wort gesprochen. Die Entscheidung bestätigt die drittschützende Wirkung des § 12 Abs. 4 und 4a StVO zugunsten der betroffenen Anwohner und verpflichtet die Behörde zur ermessensfehlerfreien Prüfung ihrer Maßnahmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für Anwohner, die tatsächlich in derselben Straße wohnen und unmittelbar betroffen sind. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.
Sachverhalt
Der Fall betrifft Bewohner dreier Straßen in Bremen, die gegen das unentwegte Parken von Autos auf dem Bürgersteig vor ihren Häusern vorgingen. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte es ab, zusätzliche Verkehrsschilder aufzustellen, und verwies lediglich auf das bestehende Verbot gemäß § 12 Abs. 4 StVO. Diese Entscheidung wurde von den Anwohnern angefochten, und sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Bremen als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen stellten fest, dass die Behörde die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots übersehen hatte.
Anwalt aus Wiesbaden: Drittschutz des § 12 Abs. 4a StVO
§ 12 Abs. 4 StVO verbietet das Parken auf Gehwegen grundsätzlich, während § 12 Abs. 4a StVO bestimmte Ausnahmen und weitere Details regelt. „Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem individuellen Schutz der Anwohner, die durch das Gehwegparken in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs beeinträchtigt werden“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Die drittschützende Wirkung einer Norm bedeutet, dass diese nicht nur dem Allgemeinwohl dient, sondern auch den Schutz individueller Rechte bezweckt. „Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Anwohner einen Anspruch darauf haben, dass die Straßenverkehrsbehörde ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung ihrer Interessen trifft und gegebenenfalls Maßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigungen zu beseitigen“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.
Das VG Bremen entschied zunächst zugunsten der Anwohner und sah das Ermessen der Behörde aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung als auf Null reduziert an. Dies hätte bedeutet, dass die Behörde zwingend handeln müsse. Das OVG Bremen hingegen sah dies anders und hielt es für zulässig, dass die Behörde zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren ermittelt und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickelt.
Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des OVG Bremen im Wesentlichen, ergänzte jedoch eine räumliche Einschränkung des Anwohneranspruchs. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots beschränkt sich regelmäßig auf den Gehweg, der auf der "eigenen" Straßenseite des Anwohners verläuft. Umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung in die nächste Querstraße.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden: Entscheidung schafft Rechtssicherheit
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßte die Entscheidung des BVerwG. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Für die betroffenen Anwohner bedeutet die Entscheidung einen Teilerfolg. Sie haben nun einen klaren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. „Gleichzeitig müssen sie jedoch akzeptieren, dass die Behörde in ihrem Ermessen frei bleibt, wie sie das Problem stadtweit angeht, solange die individuellen Beeinträchtigungen in ihrem direkten Wohnumfeld berücksichtigt werden“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.
Fazit
Das Urteil des BVerwG klärt wichtige Fragen zur drittschützenden Wirkung des § 12 Abs. 4 und 4a StVO und zur Reichweite des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde. Es stellt sicher, dass die Interessen der Anwohner berücksichtigt werden, ohne der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, ein stadtweites Verkehrskonzept zu entwickeln. Damit trägt das Urteil zur Rechtssicherheit und zum Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Beteiligten bei. Bei Fragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit Rat und Tat zur Seite.
M. Wittor