Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 28. Januar 2025 (Az.: 7 SLa 378/24) beleuchtet eine zentrale Frage im Arbeitsrecht: Stellen Lohnabrechnungen rechtsgestaltende Willenserklärungen dar? Im Kern entschied das Gericht, dass Lohnabrechnungen regelmäßig lediglich Wissenserklärungen sind und keine Grundlage für rechtsverbindliche Ansprüche bieten.

Sachverhalt

Der Kläger, ein seit 2000 beschäftigter Flugbegleiter mit Schwerbehinderung, war seit Juni 2017 vollständig von seiner Tätigkeit freigestellt und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tätig. Aufgrund einer internen Regelung erhielt er eine Mehrflugstundenausgleichszulage, da er keine tatsächlichen Flugstunden absolvierte. Im August 2023 wies seine Lohnabrechnung einen Betrag von 6.977 € aus, der jedoch auf fehlerhaften Rückrechnungen basierte.


Der Kläger forderte die Auszahlung dieses Betrages sowie Schadenersatz in Höhe von 2.233 € wegen einer Nachzahlung an die Krankenkasse. Das Gericht wies beide Ansprüche zurück. Es stellte klar, dass Lohnabrechnungen keine konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisse darstellen und somit keine Anspruchsgrundlage bieten. Zudem konnte der Kläger keine Pflichtverletzung der Beklagten nachweisen, die einen Schadenersatzanspruch begründet hätte.

Rechtsgrundlagen

Das Gericht betonte, dass eine Lohnabrechnung primär der Information dient und keine endgültige Festlegung streitiger Ansprüche bezweckt. Ein Irrtum in der Abrechnung führt daher nicht zu einer Bindung der Parteien an deren Inhalt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Für Schadenersatzansprüche ist eine schlüssige Darlegung von Pflichtverletzungen und Schäden erforderlich – beides fehlte hier.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Einordnung von Lohnabrechnungen als Wissenserklärungen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass aus solchen Mitteilungen keine automatischen Ansprüche abgeleitet werden können.


Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitnehmer sollten bei Unklarheiten in der Lohnabrechnung frühzeitig Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten, um Missverständnisse auszuräumen. Wichtig ist an dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Lohnabrechnung kein taugliches Beweismittel im Rahmen eines Gerichtsprozesses darstellt. Dies gilt insbesondere bei Klagen auf Lohn oder im Zusammenhang mit Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen.