Ein tagtäglicher Fall -und trotzdem mit erstaunlichem Verlauf:

Unser Mandant erleidet 2021 einen unverschuldeten Verkehrsunfall; das Fahrzeug wird erheblich beschädigt. Der Schaden ist auf Totalschadenbasis abzurechnen. Nachdem unser Mandant die Restwertermittlung seines Sachverständigen erhält, veräußert er nach unserer Prüfung und Beratung zum dort angegebenen Höchstgebot.

Im Rahmen der Abrechnung meint aber nun der gegnerische Versicherer sowohl 19 % Umsatzsteuer statt nur 2,4 % Differenzsteuer abziehen zu müssen und außerdem ein höheres Restwertgebot vorzulegen, was unser Mandant aber wegen des bereits erfolgten Verkaufs nicht mehr annehmen kann.

Es ergibt sich eine Differenz von insgesamt mehr als 11.000,00 Euro(!), die die Gegenseite nun verweigert.


Nach der Klage vor dem Landgericht Berlin und einem anschließenden Berufungsverfahren konnten wir nun für unseren Mandaten vor dem Kammergericht Berlin voll obsiegen und ihm sowohl diesen Betrag als auch die dazugehörigen Zinsen seit 2021 verschaffen.


Das Kammergericht folgte dabei (Urteil vom 26.02.2024, Az.: 22 U 103/22) voll unserer dargelegten Auffassung zur bisher schon einhelligen Meinung in der Rechtsprechung -insbesondere der des Bundesgerichtshofs:

-der Restwert muss grundsätzlich auf dem allgemein zugänglichen, regionalen Markt ermittelt werden

-es genügt, wenn das Gutachten drei solcher Angebote enthält

-der Geschädigte muss nicht warten, ob der gegnerische Versicherer ein besseres Angebot unterbreitet

-er darf auch zum gleichen Preis des höchsten Gebots an einen anderen, als den Bieter veräußern

-schließlich hatte das Landgericht bereits festgestellt, dass bei Fahrzeugen über drei Jahren Alter schon gerichtsbekannt sei, dass diese am regional maßgeblichen Markt überwiegend differenzbesteuert angeboten werden.


Der Fall zeigt einmal mehr wie wichtig es ist, direkt nach dem Unfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, der die aktuelle Rechtsprechung zu all diesen Einzelfragen kennt und für den Geschädigten konsequent umsetzt.