Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung von 24. Januar 2013 genauer eingegrenzt, wer bei Lohnarbeiten für die Maschinenschäden haftet.

Im Streitfall war ein Mähdrescher durch eine im Feld liegende Kreuzhacke beschädigt worden.

Der beauftragende Landwirt muss grundsätzlich nur dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, das Feld nach Fremdkörper absuchen. Die Untersuchungspflicht hängt dabei auch von der Größe des Ackers ab. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Sollte sich herausstellen, dass die Kreuzhacke von einem Mitarbeiter des Auftraggebers stammt, so verbleibt die Haftung beim Landwirt. Grundsätzlich ist dieser nämlich „aus der werkvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, alles im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren von dem Unternehmer abzuwenden" (Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VII ZR 98/12).