Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Rückerstattungsansprüche zu Negativzinsen gegen Banken zügig zu prüfen und geltend zu machen. Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Entgelte aus dem Jahr 2022 verjähren in der Regel bis Ende 2025.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 4. Februar 2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) war es nicht zulässig, dass Kreditinstitute Negativzinsen auf Guthaben auf Tagesgeld- und Sparkonten erhoben haben. Die von ihnen verwendeten Klauseln sind unwirksam. Bei Girokonten ist die Erhebung eines Verwahrentgelts zwar grundsätzlich zulässig. Die konkreten Klauseln, welche dem BGH zur Überprüfung vorgelegt wurden, waren aber intransparent und daher unwirksam.

Wir empfehlen Ihnen zügig zu prüfen, ob sie von den Urteilen des BGH betroffen sind und ob Rückanforderungsansprüche bestehen. Sofern erforderlich, können dann Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung getroffen werden. 

Als Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht bieten wir Ihnen hierzu grundsätzlich unsere Unterstützung an. Damit sowohl für Sie als auch uns das Kostennutzenverhältnis gewahrt bleibt, bitten wir um Verständnis, dass wir erst ab einem Volumen Ihrer Einlage von € 200.000,00 für Sie tätig werden können. Sofern Sie über eine entsprechend hohe Einlage verfügt und Interesse an unserer Beratung haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren Kontoauszügen. 

Sollten Ihre Einlage geringer sein, empfehlen wir Ihnen Ihre Ansprüche selbst gegenüber Ihrer Bank geltend zu machen und bei einer Weigerung der Bank ggf. die jeweils zuständige Ombudsstelle anzurufen. Diese könnte dann verbindliche eine Entscheidung treffen.