Mit der Einführung der sogenannten „Abkühlphase“ verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Verbraucher vor voreiligen und potenziell nachteiligen Entscheidungen im Zusammenhang mit Restschuldversicherungen zu bewahren. Die gesetzliche Neuregelung, die im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes in Kraft trat, schreibt vor, dass der Abschluss einer solchen Versicherung erst frühestens eine Woche nach Unterzeichnung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags erfolgen darf. Dies soll verhindern, dass Kreditnehmer die Restschuldversicherung irrtümlich als verpflichtenden Bestandteil des Kreditvertrags erachten und sich unter wirtschaftlichem oder psychologischem Druck zu einem übereilten Abschluss verleiten lassen.
Mehrere Versicherungsunternehmen sahen in dieser Regelung einen unzulässigen Eingriff in ihre Geschäftspraxis und erhoben Verfassungsbeschwerde. Sie rügten insbesondere die Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit sowie eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 1 BvR 1779/24) nahm die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung an.
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführer zunächst den ordentlichen Rechtsweg hätten ausschöpfen müssen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es zumutbar, zunächst eine verwaltungsrechtliche Klärung durch die Aufsichtsbehörden einzuholen oder die Fachgerichte anzurufen. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Versicherungsunternehmen bereits seit Anfang 2024 Vorkehrungen getroffen hatten, um die neue Regelung zu implementieren, sodass keine unzumutbare Härte oder unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorlag.
Implikationen für Verbraucher und Finanzdienstleister
Mit dieser Entscheidung bleibt die „Abkühlphase“ als präventive Schutzmaßnahme im Verbraucherkreditwesen bestehen. Kreditnehmer erhalten somit die notwendige Bedenkzeit, um den Nutzen und die Kosten einer Restschuldversicherung kritisch abzuwägen. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund der oft intransparenten Kostenstrukturen und der hohen Provisionen von Vorteil sein.
Für Kreditvermittler und Versicherer bedeutet das Urteil hingegen eine Anpassung ihrer Geschäftsmodelle. Künftig müssen sie ihre Beratungsprozesse umstrukturieren, um die vorgeschriebene Wartezeit einzuhalten. Ob in Zukunft gerichtliche Klagen gegen die Regelung Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.
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Ihre Julia Ehmer
Rechtsanwältin