Seit mittlerweile zehn Jahren existieren die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Nachdem diese über viele Jahre unter dem Begriff „Hartz IV“ liefen, tragen diese Leistungsansprüche mittlerweile den Namen „Bürgergeld“.

Das Bürgergeld setzt sich im Wesentlichen zusammen aus den Regelbedarfen und den Kosten der Unterkunft. Die Regelbedarfe sind gestaffelt: Aktuell beläuft sich der Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen auf monatlich € 563,00. Leben zwei Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft, reduziert sich der Regelbedarf um 10 %. Weitere Reduzierungen des Regelbedarfes ergeben sich für Kinder je nach ihrem Alter.


Zu der Frage, wie die Regelbedarfe zu berechnen sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, hat sich das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen geäußert. Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sind die Regelbedarf in den letzten Jahren mehrfach angepasst worden.


Zur Frage der Regelbedarfe haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Sozialverbände geäußert. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Dieser kritisiert die Regelbedarfe seit etwa 6-7 Jahren mit aus unserer Sicht stichhaltiger Begründung und legt dar, dass und aus welchem Grund die monatlichen Regelbedarfe nicht ausreichend sind kommt, um das verfassungsrechtlich garantierte sozio-kulturelle Existenzminimum der Leistungsberechtigten zu gewährleisten.


Es existiert zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe naturgemäß auch umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere der Sozialgerichte und des Landessozialgerichtes.


Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass beim Bundessozialgericht aktuell ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem um die Verfassungsgemäßheit der Regelbedarf des Kalenderjahres 2022 gestritten wird. In diesem Verfahren sind grundlegende Erwägungen des obersten deutschen Sozialgerichtes zur Frage des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu erwarten. Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vorliegt.