Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg befasste sich in seinem Beschluss vom 15.08.2024 - 3 UF 191/23 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese Frage ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung von Bedeutung, da eine verfestigte Lebensgemeinschaft den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners entfallen lassen kann.

Wann liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor?

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn:

  1. Eine partnerschaftliche Verbindung besteht, die über eine bloße Bekanntschaft oder Affäre hinausgeht.
  2. Ein Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und sich in einer gemeinsamen Haushaltsführung sowie gemeinsamen Aktivitäten zeigt.
  3. Eine gewisse Zeitdauer vergangen ist, die eine Stabilität der Beziehung nahelegt (oftmals wird ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren als Orientierungswert herangezogen).
  4. Das Paar nach außen als feste Einheit auftritt, z.B. durch gemeinsame Urlaube, Veranstaltungen oder öffentliche Auftritte.
  5. Es erkennbar ist, dass die Partner in einer Form miteinander verbunden sind, die einer Ehe ähnlich ist.

Im konkreten Fall prüfte das OLG Brandenburg, ob ausreichende objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft vorlagen, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen würden.

Zusammengefasst: Eine verfestigte Lebensgemeinschaft setzt eine dauerhafte, eheähnliche Partnerschaft voraus, die nach außen hin erkennbar ist und eine gewisse Stabilität aufweist.