Viele Mitarbeitende fragen sich, ob und unter welchen Bedingungen sie einen Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden haben. Dieser Rechtstipp setzt sich mit dieser Frage auseinander und ist damit für alle Mitarbeitende lesenswert! 

Habe ich Anspruch auf Vergütung der Überstunden? 

Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Überstundenvergütung existiert nicht. Vielmehr gelten die vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Die Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien können beispielsweise auch einen bezahlten Freizeitausgleich anstelle einer Vergütung vereinbaren. Gibt es keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, kann sich der Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Allerdings setzt ein Vergütungsanspruch voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. BAG, Urteil v. 16.05.2012 – 5 AZR 347/11). Besonders häufig wird hierbei auf die Duldung von Überstunden abgestellt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden wusste und sie hingenommen hat, ohne Maßnahmen dagegen zu ergreifen. 

Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier auf der Arbeitnehmerseite: Dieser muss konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er Überstunden geleistet hat, auf welche Weise der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat und dass danach weiterhin Überstunden erbracht wurden. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (vgl. BAG, Urteil v. 10.04.2013 – 5 AZR 122/12). 

Wichtig zu wissen: Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht nicht. Ein solcher kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. 

Können Überstunden verfallen? 

Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto erfasst sind, verfallen grundsätzlich nicht automatisch, es sei denn, es gibt eine betriebliche oder tarifvertragliche Regelung, die einen bestimmten Verfall vorsieht. Besteht kein Arbeitszeitkonto, gilt grundsätzlich die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge und Tarifverträge Ausschluss- und Verfallfristen, die Arbeitnehmer verpflichten, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist in Textform geltend zu machen. Besonders häufig sind dreimonatige Ausschluss- und Verfallfristen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen müssen, da ansonsten der Anspruch erlischt. Tarifverträge können aber auch noch kürzere Fristen vorsehen. Mit anderen Worten: Wer Überstunden geleistet hat, sollte sich frühzeitig um die Geltendmachung kümmern, um nicht leer auszugehen.


Verfasserin: C. Weiß

Kanzlei Stiller

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