In Anlehnung an die Aufsätze und die Gliederung von Rechtsanwalt Reinhart Michalke (München), zuletzt NJW Januar 2025, darf ich meine eigenen Erfahrungen in einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug wie folgt verarbeiten:


1. Ruhe bewahren

Die Polizei kam in den frühen Morgenstunden vom LKA. Es kamen gleich sieben Herren und eine Amazone, mit der nicht gut Kirschen essen war. Am Besten, man versetzt sich in den Zustand der Selbsthypnose oder Volltrunkenheit.


2. Informationen gewinnen

Dienstausweise und Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, bei mündlicher Anordnung der Maßnahme die anordnende Stelle und die Gründe benennen lassen. Namen, Dienststelle und Kontaktdaten der eingesetzten Beamten notieren. Auch nach mehrmaligem Lesen verstand ich die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses nicht. Unter dem Kommando der Amazone klappten die subordinierten Herren schon mal die Umzugskartons für die Mitnahme von Aktenordnern auf.


3. Strafverteidiger verständigen

Rechtsanwalt (bzw. ein Kollege im Strafrecht) sofort verständigen, das Recht hierzu besteht und darf erforderlichenfalls eingefordert werden. Recht auf Teilnahme des Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Darum bitten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts zu warten. Mein Studienkollege, der sich beruflich mit Strafrecht befasst, traf ca. 30 Minuten nach Alarmierung ein. Der verstand den Durchsuchungsbeschluss auch erst nach dreimaligem Lesen. Lange hatte ich ihn nicht getroffen. Das gemeinschaftliche Unverständnis erinnerte an das gemeinsame Studium.


4. Schweigerechte wahren, Schweigepflichten beachten

Die Situation der Durchsuchung eignet sich nicht für Vernehmungen oder formlose Erörterungen des Verfahrensgegenstandes. Bis zur Beratung durch den Rechtsanwalt keinerlei Gespräche mit den Beamten führen. Als etwas problematisch empfand ich, dass ein Polizeibeamter jeder meiner Bewegungen folgte. Der Mann war sogar bewaffnet, wie die anderen Erschienenen. Es wurde entschieden, dass ich nur einen Sanitärraum benutzen darf, der keine Entweichungsmöglichkeiten bietet.


5. Rechtsbewusst kooperieren

Den Beamten Zugang verschaffen. Gesuchte Gegenstände zeigen. Gezielte Suchen nach Zufallsfunden unterbinden. Auf Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses hinwirken. Keinen Widerstand leisten, keine Unterlagen wegschaffen oder vernichten. Die Problematik besteht darin, dass die Polizei dazu tendiert, alle möglichen Ordner, Dateien und auch Hardware mitzunehmen. Im Klartext: Wenn einem diese Dinge entzogen werden, ist ein Arbeiten nicht mehr möglich.


6. Widersprechen

Keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen, damit Rechtsnachteile vermieden werden. Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der Widerspruch als solcher schriftlich dokumentiert wird. Es reicht, wenn der Widerspruch der Form halber dokumentiert wird. Das Problem liegt darin, dass man eine Abwägung zu treffen hat, ob man Unterlagen freiwillig herausgibt oder ob die Exekutive gezwungen ist, kartonweise Aktenordner mitzunehmen. Oft weiß man instinktiv, welche Unterlagen sensibel sind und welche Sachverhalte „anzubrennen“ drohen. Soll man die entsprechenden Unterlagen freiwillig herausgeben deswegen, weil man mit den übrigen Unterlagen weiter arbeiten kann.


7. Datenverlust abwenden

Kopien der beschlagnahmten Unterlagen anbieten, erforderlichenfalls frühzeitig Kopien der Dokumente und Daten für den eigenen Gebrauch anfertigen. Dieser Hinweis ist natürlich praxisfern, wenn schon die Umzugskartons aufgeladen sind. Allerdings gibt es auch ein „Befreiungsmoment“, wenn man sich der Dinge entledigt.


8. Erleichterung

Herausgekommen ist aus dem Ermittlungsverfahren letztendlich eine Geldauflage gem. § 153a StPO auf Zahlung von 3.000,00 EUR. Besser zahlen anstatt im Gericht auf der Anklagebank zu schmoren.