Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine der drei Hauptarten der ordentlichen Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung begeht, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


1. Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn im Betrieb mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte tätig sind.
  2. Pflichtverletzung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben, z. B. durch wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen betriebliche Regelungen.
  3. Verschulden des Arbeitnehmers: Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
  4. Negative Zukunftsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass sich das Fehlverhalten in der Zukunft wiederholt.
  5. Verhältnismäßigkeit: Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn mildere Mittel (z. B. eine Abmahnung) nicht ausreichen.
  6. Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die des Arbeitnehmers überwiegen.


2. Urteil zur verhaltensbedingten Kündigung

Das Arbeitsgericht Bonn bestätigte mit Urteil vom 14.02.2023 die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.


Sachverhalt: Eine Universitätsprofessorin wurde wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens entlassen. Die Universität stellte fest, dass sie in mehreren wissenschaftlichen Arbeiten Plagiate begangen hatte. Diese Plagiate wurden im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht offengelegt. Trotz der Möglichkeit zur Stellungnahme konnte die Professorin keine ausreichende Entlastung liefern.


Urteilsbegründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Professorin ihre wissenschaftlichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Die Verhältnismäßigkeit der Kündigung wurde bejaht, da die Täuschung eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht darstellte. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, da das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.


Ergebnis: Die Klage der Professorin wurde abgewiesen, und die Kündigung wurde als rechtmäßig bestätigt.


3. Fazit


Das Urteil zeigt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ohne vorherige Abmahnung möglich ist.


Das Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Kündigungen, ist jedoch ein komplexes Gebiet, das eine fundierte rechtliche Beratung erfordert. Eine Beauftragung einer Fachanwältin für Arbeitsrecht ist daher zu empfehlen. Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Arbeitnehmers nicht zu tragen hat. Die wirtschaftlichen Risiken eines Verfahrens können jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung gemildert werden.


Rechtsanwältin Julia Kleyman, Fachanwältin für Arbeitsrecht, setzt erfolgreich Ansprüche von Arbeitnehmern in Kündigungsschutzklagen durch und vertritt sie bei Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern, insbesondere bei unrechtmäßigen Kündigungen. Dabei wurden zahlreiche Verfahren gegen große Unternehmen und in verschiedenen Branchen erfolgreich geführt und hohe Abfindungssummer ausgehandelt.


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