Alle Jahre wieder droht mit der Silvesternacht die Verjährungsfalle. Gerade für Geldforderungen kann die Verjährung ein schnelles Aus bedeuten.
Was heißt Verjährung?
Das Gesetz möchte Rechtsfrieden schaffen, das heißt, Rechtsverhältnisse sollen möglichst klar geregelt werden. Daher kann der Schuldner einer Geldforderung im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren die Einrede der Verjährung erheben. Der Gläubiger als Anspruchsteller kann seine Forderung dann nicht mehr durchsetzen, egal, ob sie besteht oder nicht. Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht die Voraussetzungen der Verjährung nicht von Amts wegen prüft. Der Schuldner muss sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen, damit das Durchsetzungshindernis entsteht.
Wann verjährt eine Geldforderung?
Das BGB regelt in § 195 BGB für Geldforderungen und Zahlungsansprüche eine sogenannte regelmäßige Verjährungszeit von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel 1: Ein Handwerker stellt nach Abschluss seiner Arbeiten am 13.06.2021 eine Rechnung an seinen Auftraggeber. Die Forderung verjährt drei Jahre später, allerdings erst zum Jahresende, somit zum 31.12.2024.
Beispiel 2: Ein Autohaus verkauft einen Gebrauchtwagen am 30.12.2022 und rechnet noch am selben Tag ab. Die Forderung verjährt zum 31.12.2025.
Verjährung hemmen - was tun?
Damit die Forderung noch weiter durchgesetzt werden kann, muss der Gläubiger gerichtlich tätig werden. Eine einfache Mahnung reicht nicht und hat keinen Einfluss auf die Verjährung. In bestimmten Fällen können laufende Verhandlungen oder ein Verzicht die Verjährung verhindern, hier sollte jedoch genau geprüft werden, da die Anforderungen sehr hoch sind. Um sicher zu gehen bleibt nur, rechtzeitig und zügig das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten oder Klage einzureichen. Dies muss vor Jahresende geschehen, sonst kann die Forderung verloren gehen.
Tipp für die Praxis
Bestehende Geldforderungen sollten regelmäßig gemahnt und rechtzeitig einer gerichtlichen Titulierung zugeführt werden, bevor die Verjährung droht.
Bewährt hat sich ein festes Wiedervorlagesystem mit einem einheitlichen Mahnzyklus und einer gesonderten Erinnerung an das Verjährungsrisiko.
Das Gesetz verlangt nur eine Mahnung, in der Praxis haben sich zwei bis sogar drei Erinnerungen als üblich etabliert. Geschieht dann trotzdem nichts, sollte geklagt werden, damit die Forderung gesichert wird.