Von den Verjährungsregeln im Sozialrecht hängt es einerseits ab, für welchen zurückliegenden Zeitraum ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, andererseits, innerhalb welcher Fristen eine Behörde (Leistungsträger) einen fehlerhaften Bescheid zurücknehmen und möglicherweise anschließend zu Unrecht gewährte Leistungen vom Begünstigten (Leistungsberechtigten) noch zurückfordern kann.
1. Verjährungsregeln für den Leistungsberechtigten
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Eine Sonderregelung gibt es für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII: Ein Leistungsanspruch verjährt bereits nach einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Beispiel: Der Anspruch entsteht am 30.06.2020 und kann bis zum 31.12.2021 geltend gemacht werden).
2. Verjährungsregeln für den Leistungsträger
a) Zweijahresfrist
War der Begünstigte gutgläubig, kann ein fehlerhafter „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ (z. B. bei laufenden Geldleistungen) vom Leistungsträger nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
b) Zehnjahresfrist
Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben werden, wenn der Bescheid auf vorsätzlich bzw. grobfahrlässig falschen Angaben beruhte oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Zehnjahresfrist setzt somit voraus, dass der Begünstigte bösgläubig war.
c) Einjahresfrist
War der Begünstigte bösgläubig, kann der fehlerhafte Bescheid auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies muß innerhalb eines Jahres geschehen, nachdem dem Leistungsträger die Tatsachen bekannt-geworden sind, die eine rückwirkende Rücknahme recht-fertigen.
d) Dreijahresfrist
Ansprüche auf Kostenersatz im Sozialhilferecht wegen schuldhaften Verhaltens des Begünstigten verjähren drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist.
e) Dreißigjahresfrist
Für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte im Sozialrecht beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.