Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen entschieden hatte, dass die E-Zigarette, bzw. die in ihr enthaltenen nikotinhaltigen Liquids weder als Medizinprodukt noch als Arzneimittel, sondern als Genussmittel einzustufen seien, wurde deutlich, dass hier eine gesetzgeberische Lücke zumindest für den freien Verkauf dieser Produkte an Kinder und Jugendlich besteht. Die E-Zigarette imitiere die richtige Zigarette und weise große Ähnlichkeit zu dieser auf, allerdings enthält sie keinen Tabak und fällt deswegen nicht ohne Weiteres unter die Vorschriften, die für Tabakwaren gelten. Nach Presseberichten zufolge erfreut sich die E-Zigarette als Lifestyle-Produkt immer größerer Beliebtheit, was insbesondere auch für die nicht-nikotinhaltigen aber mit verschiedenen Geschmacksrichtungen versehenen Liquids bzw. E-Zigaretten gelte.
Regelungsbedürftig erscheint daher auch diese Komponente der E-Zigarette für den Verkauf an Kinder und Jugendliche, weil grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass siesie – gerade bei Jungendlichen – als Einstieg in das Rauchen fungieren kann. Geklärt werden muss vor allem auch die Frage der Gefährdung der Gesundheit durch solche Liquids sowohl für das aktive Gebrauchen (Inhalieren) als auch das passive Einatmen, z.B. durch Gäste in Gaststätten. Die große Koalition plant in Kürze ein entsprechende Regelung dieser Materie i.S. eines Verbots der Abgabe an Kinder und Jugendliche. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist dies mehr als zu begrüßen und war längst überfällig.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Verkaufsverbot für E-Zigarette an Kinder und Jugendliche in Planung
2015/04/23

Dr. Uwe Kage
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