BGH stärkt mit zwei aktuellen Urteilen Rechte des Geschädigten bei Verkehrsunfällen
Der BGH hat am 16.1.2024 zu Az. VI ZR 253/22 entschieden, dass eine gegebenenfalls zu hohe Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Der Geschädigte trägt aufgrund seiner Schadensersatzverpflichtung aus § 249 Abs. 2 BGB das sogenannte "Werkstattrisiko". Daher muss der Schädiger die Reparaturkosten in Höhe der Reparaturrechnung bezahlen. Mit Übergabe des Kfz an eine Fachwerkstatt sind die anfallenden Reparaturkosten vom Schädiger zu ersetzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Werkstatt wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise tatsächlich höhere Kosten abrechnet, die an sich nicht erforderlich sind. Dieses Werkstattrisiko trifft den Schädiger, der vom Geschädigten nur die Abtretung etwaiger Regressansprüche verlangen kann.
Mit weiterem Urteil vom 12.3.2024 zu Az. VI ZR 280/22 hat der BGH dann diese Rechtsprechung auch auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen ausgedehnt.
Auch bei Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte darauf verlassen, dass nur die zur Herstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Maßnahmen und Kosten ermittelt werden. Schätzt der Sachverständige den Schaden unzutreffend zu hoch ein, liegt grundsätzlich ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz vor. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind ersatzfähig, auch hier kommt eine Abtretung etwaiger Regressansprüche durch den Geschädigten in Betracht.
Dies sollte bei Gutachtensüberprüfungen und Kürzungen der sachverständigenseits ermittelten Reparaturkosten seitens der Haftpflichtversicherer berücksichtigt werden.
Ist die Werkstatt- bzw. Gutachterrechnung noch nicht bezahlt, kann Zahlung an die Werkstatt bzw. den Gutachter verlangt werden, einhergehend mit der Abtretung etwaiger Regressansprüche an den Schädiger. Das kann dem Schädiger jeweils schon vorsorglich angeboten werden.