Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung oder Äußerungen in der Öffentlichkeit stellt sich häufig die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass eine Identifizierbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die breite Öffentlichkeit oder ein Durchschnittsleser die betroffene Person erkennen kann. Tatsächlich kommt es aber nicht darauf an, ob die allgemeine Öffentlichkeit eine Person identifizieren kann – entscheidend ist vielmehr, ob der Personenkreis, der die betroffene Person kennt, diese wiedererkennt.
Maßgeblich ist das soziale Umfeld
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine identifizierende Berichterstattung bereits dann vorliegt, wenn das persönliche oder berufliche Umfeld der betroffenen Person diese aufgrund der berichteten Umstände erkennt.
Dies kann beispielsweise durch eine Kombination aus Vorname, Berufsbezeichnung, Ortsangabe oder anderen individuellen Merkmalen geschehen, auch wenn der Name der Person nicht genannt wird. Häufig ist es dann auch nicht ausreichend, lediglich den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens zu verwenden, wenn weitere Details wie beispielsweise der Wohnort oder der Arbeitsplatz genannt werden. Solche Zusatzinformationen machen die betroffene Person für ihr soziales Umfeld regelmäßig identifizierbar.
Beispielhafte Fälle aus der Praxis
Ein klassischer Fall ist die Berichterstattung über einen Vorfall innerhalb eines Unternehmens oder einer kleinen Gemeinde, bei der keine Namen genannt werden, aber durch die Schilderung der Ereignisse dennoch für Kollegen oder Nachbarn erkennbar ist, um wen es sich handelt.
In solchen Fällen kann bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen, da die betroffene Person durch die Darstellung in ihrem sozialen Umfeld stigmatisiert oder bloßgestellt werden kann.
Folgen einer rechtswidrigen Berichterstattung
Ist eine Person auf diese Weise identifizierbar, können ihr verschiedene Ansprüche zustehen:
Unterlassungsanspruch: Die betroffene Person kann verlangen, dass die identifizierende Berichterstattung nicht weiter verbreitet wird und der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Widerrufsanspruch: Falls falsche Tatsachen behauptet oder Beleidigungen ausgesprochen wurden, kann ein Widerruf der Aussagen gefordert werden.
Schadensersatzanspruch: Wurde der Person durch die Berichterstattung ein finanzieller Schaden zugefügt, kann ein Schadensersatz verlangt werden.
Geldentschädigung („Schmerzensgeld“): Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann zusätzlich eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung gefordert werden.
Besonders im digitalen Zeitalter mit sozialen Medien kann eine unbedachte Äußerung schnell große Kreise ziehen und erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen haben.
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