In einem kürzlich entschiedenen Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 16 W 63/24) ging es um die Frage, ob eine Gläubigerin eine neue vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils verlangen kann, nachdem die ursprüngliche Ausfertigung verloren gegangen ist, und ob ihr Anspruch womöglich wegen Zeitablaufs verwirkt ist.