Sicherheit und Schnelligkeit. Das ist nicht nur das, was wir uns jetzt nach den Bundestagswahlen vom Bundestag wünschen. Das wünschen wir uns auch von unserer Hausbank, die unser Geld verwahrt.

Mit diesem Versprechen werben auch die meisten Banken. Und so steht es auch im Gesetz bei Fehlbuchungen: wenn eine Kunde eine Abbuchung vom Konto nicht autorisiert hat, muss die Bank den zu Unrecht abgebuchten Betrag spätestens am nächsten Tag wieder gutschreiben. Das steht im Gesetz in § 675u Satz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Reaktion der Banken in der Regel ernüchternd

In unserer täglichen Praxis stellt sich damit die Frage: Wie gehen die Banken damit um, wenn unsere Mandanten Opfer von Betrügern wurden? Hier sieht die Praxis gänzlich anders aus: In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle reagieren die Banken abweisend. Eine Regulierung ist die seltene Ausnahme.

Das auf Online-Betrug spezialisierte Team unserer Kanzlei enthält daher zum Leidwesen der Mandanten viele Anfragen von Kunden von Banken und Sparkassen, bei denen eine großzügige Regulierung der Betrugsschäden nicht nur auf sich warten lässt: Häufig drehen die Banken und Sparkassen den Spieß sogar herum und behaupten, der Kunde hätte angeblich grob fahrlässig gehandelt, z.B. einem unbekannten Anrufer eine PIN und TAN offenbart, obwohl das nicht stimmt.

Immer wieder erreichen uns auch Anfragen von Kunden der Postbank 

In einem aktuellen Fall erhielt ein Kunde einen täuschend echt aussehenden „Aktivierungsbrief“. Unser Mandant rief darauf die Postbank an, um sich über die Echtheit des Briefs zu vergewissern. Die Betrüger sahen diese Reaktion wohl voraus und waren nach den Abgaben unseres Mandanten dazu in der Lage, auch die Telefonleitung zu manipulieren. Denn obwohl sich später herausstellte, dass der Brief von den Betrügern stammte, bestätigte der vermeintlich angerufene Mitarbeiter der Postbank unserem Mandanten, dass der Brief echt sei. Später konnten die Täter so mehr als € 72.000,00 vom Konto unseres Mandanten abbuchen.

In einem anderen aktuellen Fall mit der Postbank wurden unserem Mandanten ca. € 17.000,00 gestohlen. Trotz dreifacher Sicherung (Benutzername, PIN und SealOne-Gerät) kam es zu dem Betrugsvorfall.

Erfreulicherweise gelang es uns in den beiden genannten Fällen, ein für die Mandanten jeweils zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. In beiden Fällen war die Postbank im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung dazu bereit, die Hälfte des Schadensbetrags zu erstatten, ohne dass ein langwieriges Gerichtsverfahren eingeleitet werden musste.

Sparkassen lassen sich nach unserer Erfahrung - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - deutlich seltener auf eine außergerichtliche Einigung ein. Unseren Mandanten bleibt daher leider oft nur, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten auch dabei eng und gern zur Seite.

Wir helfen

mzs Rechtsanwälte vertritt zahlreiche geschädigte Opfer von Online-Betrug. Sie können sich bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsrecht, und seinem Team melden: telefonisch unter 0211-69002-12 oder per E-Mail unter [email protected].

Über uns

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. In den Jahren 2016 bis 2024 wurde die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.