Wenn der Versicherer die Schadensregulierung verweigert, ist das für Versicherungsnehmer oft frustrierend und finanziell belastend, besonders wenn die Versicherung gerade für solche Schäden abgeschlossen wurde. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass nicht jede Ablehnung auch rechtlich und tatsächlich haltbar ist. In einem aktuellen Fall konnten wir einer Mandantin helfen, deren Versicherung zunächst nicht zahlen wollte. Hier schildern wir den Fall und erläutern unsere Argumentation.


Der Fall: Röntgengerät plötzlich defekt – Versicherung lehnt Leistung ab

Unsere Mandantin hat für teure Elektrogeräte extra eine pauschale Elektronikversicherung abgeschlossen. Eines Tages fiel ihr Röntgengerät aus und ließ sich nicht mehr in Betrieb nehmen. Ein hinzugezogener Fachtechniker stellte nach einer Untersuchung fest, dass der Schaden auf eine Überspannung zurückzuführen war. Die Mandantin meldete den Vorfall ihrer Versicherung und übermittelte das Gutachten des Technikers als Nachweis.


Nachdem der Versicherer daraufhin einen eigenen Gutachter beauftragte, stellte dieser fest, dass kein Überspannungsschaden ersichtlich sei, sondern das Gerät aufgrund von altersbedingten Schäden ausgefallen sei. Dabei betonte der Gutachter unserer Mandantin gegenüber, dass er keine Expertise für vergleichbare Großgeräte besitze, die Aussagen daher nur eine Vermutung seien. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung aufgrund dieses Gutachtens dennoch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass von einem altersbedingten Schaden auszugehen sei, der gemäß den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt sei.


Unsere Argumentation: Versicherungsbedingungen und fehlerhafte Begutachtung

Nach der Beauftragung unserer Kanzlei prüften wir den Fall umfassend und entwickelten gemeinsam mit unserer Mandantin folgende Argumentation:

  • Fehlerhafte Begutachtung durch die Versicherung
     Der von der Versicherung beauftragte Gutachter hatte selbst gegenüber unserer Mandantin eingeräumt, keine Fachkenntnisse über die betroffene Geräteart zu besitzen. Dennoch wurde sein Gutachten als Grundlage für die Ablehnung herangezogen. Bereits aus diesem Umstand ließ sich die Richtigkeit der Ablehnung bezweifeln.

  • Gegengutachten mit klarer Diagnose
     Darüber hinaus bat unsere Mandantin den spezialisierten Techniker, der bereits zuvor Wartungen an diesem Gerät durchgeführt hatte, und auch die Erstuntersuchung durchführte, seine Diagnose des Überspannungsschadens noch einmal schriftlich zu bestätigen. Dieser führte dabei zudem aus, dass Röntgengeräte dieser Bauart üblicherweise deutlich länger funktionstüchtig bleiben und ein altersbedingter Defekt somit nicht plausibel sei.

  • Versicherungsbedingungen: Ausschlussklausel fehlerhaft angewendet
     Die Versicherung berief sich auf eine Klausel in ihren eigenen Versicherungsbedingungen, die Schäden durch Verschleiß und normale Abnutzung ausschließt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21) kommt es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf das Verständnis eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die angeführte Klausel jedoch so verstehen, dass eine betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung nur dann angenommen werden kann, wenn die zu erwartende Lebensdauer eines vergleichbaren Gerätes bereits erreicht ist (normale Abnutzung) oder noch in der Zukunft liegt (vorzeitige Abnutzung). 

    Danach schließen sich jedoch eine altersbedingte (also normale) Abnutzung und eine frühzeitige Abnutzung denklogisch aus. Das (fehlerhafte) Gutachten hätte in dem vorliegenden Fall daher sogar bei unterstellter Richtigkeit keine Ablehnung aufgrund dieser Klausel gerechtfertigt, da die durchschnittliche Lebensdauer vergleichbarer Geräte noch lange nicht erreicht war und Anzeichen auf eine frühzeitige Abnutzung nicht festgestellt wurden.


Der Erfolg: Versicherung lenkt nach anwaltlichem Schreiben ein

Nachdem wir die Versicherung mit diesen Argumenten konfrontierten, revidierte sie ihre Entscheidung und beglich die Schadenssumme und die Gebühren für unsere anwaltliche Tätigkeit in voller Höhe. Ein langwieriges gerichtliches Verfahren konnte somit zur Freude aller Beteiligten vermieden werden.


Unser Fazit: Nicht jede Ablehnung muss grundsätzlich akzeptiert werden

Eine Ablehnung durch die Versicherung sollte stets hinterfragt werden, insbesondere wenn bereits Anhaltspunkte bestehen, die in tatsächlicher Hinsicht auf eine fehlerhafte Ablehnung hindeuten. Versicherer stützen sich oft auf parteiische Gutachten oder interpretieren Vertragsklauseln zu ihren Gunsten. Mit der richtigen juristischen sowie tatsächlichen Argumentation können solche fehlerhaften Ablehnungen jedoch oft erfolgreich angegriffen werden.


Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn auch Sie Probleme mit der Ablehnung einer Versicherung haben und diese anzweifeln, raten wir Ihnen, den Fall von uns oder von fachkundigen Kollegen und Kolleginnen überprüfen zu lassen.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung. Sollten wir eine positive Erfolgsprognose erteilen, helfen wir Ihnen dabei, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen – oft auch ohne Gerichtsverfahren.

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