Anspruch auf Neuwertentschädigung:
Nach Eintritt eines Brand- oder sonstigen Sachschadens an einem zum Neuwert versicherten Wohnhaus kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Schaden auf Neuwertbasis reguliert wird.
Die Fälligkeit des den Zeitwertschaden übersteigenden sogenannten Neuwertanteils ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die Versicherungsbedingungen bestimmen insoweit, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil erst erwirbt, wenn sichergestellt ist, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden wird.
Ermittlung der Schadenhöhe durch Sachverständige:
Bei größeren Schäden wird der Versicherer regelmäßig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenhöhe beauftragen.
Gemäß den dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen steht dem Versicherungsnehmer regelmäßig bei einem Schadenaufwand von mehr als 25.000 € das Recht zu, die Schadenfeststellung im Wege des sog. Sachverständigenverfahrens durchführen zu lassen.
Das bedeutet, dass er neben dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen kann.
Erfahrungsgemäß erfolgt seitens des Versicherers oftmals kein gesonderter Hinweis auf diese vertragliche Regelung.
Anspruch auf Abrechnung gemäß Gutachten:
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherungsnehmer den Neuwertanteil auch dann in voller Höhe beanspruchen, wenn die tatsächlichen Wiederherstellungskosten dem im Gutachten ausgewiesenen Neuwertbetrag nicht entsprechen, sofern eine fachgerechte Wiederherstellung erfolgt.
Mit anderen Worten: Sind die tatsächlichen Ausgaben beispielsweise aufgrund von Eigenleistungen geringer als die vom Sachverständigen angesetzten Beträge, so ist die Entschädigung grundsätzlich nicht auf die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten begrenzt.
Dem Grundsatz der abstrakten Schadenberechnung folgend ist vielmehr der im Gutachten ausgewiesene Schadensbetrag maßgebend.
Anspruchshöhe:
Im Gutachten wird sowohl der Neuwert- als auch der Zeitwertschaden ausgewiesen.
Bei zerstörten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten).
Bei beschädigten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen werden die notwendigen Reparaturkosten - zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung - ersetzt.
Schlusshinweis:
In der Praxis ergeben sich erfahrungsgemäß immer wieder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung vertraglich zugesicherter Rechte.
Deshalb sollte bei jedem größeren Schadenereignis frühzeitig erwogen werden, einen versierten Rechtsanwalt, der mit der Bearbeitung größerer Sachschäden vertraut ist, hinzuzuziehen.
Nachdem ich in den letzten Jahren zahlreiche Großschäden, insbesondere Gebäude-Brandschäden, bearbeitet habe, stehe ich Ihnen im Schadenfall gern mit Rat und Tat zur Seite.
Zusammenfassung:
Nach einem Brand- oder sonstigen Sachschaden an einem zum Neuwert versicherten Wohnhaus steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich das Recht zu, eine Regulierung des Schadens auf der Grundlage des Gebäude-Neuwertes zu verlangen.
Die Auszahlung des sogenannten Neuwertanteils ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Entschädigung für den Wiederaufbau eines gleichartigen neuen Gebäudes verwendet wird.
Bei größeren Schäden bietet es sich an, neben dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal der Versicherer die hierfür aufzuwendenden Kosten regelmäßig zu 80 % übernimmt.
Sofern eine fachgerechte Wiederherstellung erfolgt, kann der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei tatsächlich geringeren Wiederherstellungskosten den im Gutachten festgestellten vollen Neuwertbetrag fordern.
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung wird empfohlen, zumindest bei Großschäden einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren.