Rentennahe oder bereits im Rentenalter angelangte Beteiligte müssen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Besonderheiten berücksichtigten. Dazu gehört, dass § 187 Abs. 4 SGB VI grundsätzlich die Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung ausschließt, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht. Damit scheidet die - sonst oft als interessengerecht empfundene - Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträgerin gem. § 15 VersAusglG für die externe Teilung  von Anrechten aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge aus.  Die Lösung: Im Vorgriff des Versorgungsausgleichs muss die ausgleichsberechtigte Person nicht die Rentenantragsstellung insgesamt hinausschieben - was auch zu unterhaltsrechtlichen Nachteilen wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit führen kann -, sondern kann einen Antrag auf (ledigliche) Bewilligung einer Teilrente stellen. Die Vollrente wegen Alters kann dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt werden.  Hier ist also sorgfältig abzuwägen, ob die Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung den Verlust des Liquiditätszuflusses wegen der lediglich erhaltenen Teilrente kompensieren kann. Der Vorteil, das eigene Rentenkonto bei der DRV noch aufzustocken, ist aber wegen der gegenüber einer traditionellen Anlage bei einem privaten Versicherer nicht gering zu schätzen. Dies gilt schon wegen des im Zahlbetrag enthaltenen Zuschuss für die Krankenversicherung und die Wertsicherung durch Inflationsausgleich, die - insbesondere bei Abschluss eines privaten Altersvorsorgevertrages erst später im Leben - das Leistungsspektrum der DRV durchaus konkurrenzfähig erscheinen lassen. Idealerweise wird der Rat eines Rentenberaters eingeholt. Die ungeprüfte Übernahme des familiengerichtlichen Berechnungsvorschlages zum Versorgungsausgleich empfiehlt sich für rentennahe Beteiligte jedenfalls nicht.