Ob im Fitnessstudio, beim Triathlon oder im Radsportverein – wer zu unerlaubten Mitteln greift, um seine Leistung zu steigern, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch ein Strafverfahren. Vielen Freizeitsportlern ist nicht bewusst, dass das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) nicht nur Profis betrifft, sondern auch für den Amateursport gilt.
Und es kommt noch dicker: Schon der Besitz oder die Weitergabe von Dopingmitteln kann strafbar sein – und zwar auch dann, wenn gar kein Geld fließt. Warum das so ist und was Sie im Ernstfall tun sollten, erklären wir in diesem Beitrag.
1. Was regelt das Anti-Doping-Gesetz?
Das Gesetz gegen Doping im Sport, kurz AntiDopG, ist seit 2015 in Kraft und zielt darauf ab, die Fairness im Sport zu wahren – und gleichzeitig die Gesundheit der Sportler zu schützen. Es enthält sowohl strafrechtliche Verbote als auch Ordnungswidrigkeiten.
Wichtig: Es ist kein reines Profisport-Gesetz. Auch wer rein privat oder hobbymäßig Sport treibt, kann sich strafbar machen – etwa durch Besitz, Anwendung oder Weitergabe bestimmter verbotener Substanzen.
2. Doping im Hobbysport – strafbar oder nicht?
Ja, auch wer nicht professionell trainiert oder an Wettkämpfen teilnimmt, kann gegen das Gesetz verstoßen. Besonders brisant: § 2 Abs. 3 AntiDopG stellt die Anwendung von Dopingmitteln auch durch Amateursportler unter Strafe, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Leistungssteigerung erzielt werden soll.
Beispiel:
Wer als Hobby-Bodybuilder Anabolika einnimmt, um schneller Muskeln aufzubauen, begeht bereits eine Straftat, obwohl keine Medaille oder Preisgelder winken.
3. Der weite Begriff des Handeltreibens
Ein Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird, ist der extrem weit gefasste Begriff des "Handeltreibens". Laut Rechtsprechung umfasst dieser nicht nur klassische Verkäufer – sondern jeden, der in irgendeiner Form den Erwerb, Besitz oder die Weitergabe organisiert oder unterstützt.
Das bedeutet konkret:
Schon das Verteilen von Dopingmitteln unter Freunden im Fitnessstudio kann strafbar sein.
Wer Dopingmittel für sich und andere gemeinsam bestellt, macht sich u. U. des Handeltreibens schuldig.
Auch das Verwahren für einen Freund kann bereits eine strafbare Beteiligung darstellen.
Selbst wer keine finanziellen Interessen verfolgt, kann also wegen unerlaubten Handeltreibens belangt werden, wenn er – aus Sicht der Behörden – zur Verbreitung beigetragen hat.
4. Welche Strafen drohen?
Die Sanktionen reichen – je nach Vorwurf – von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Besonders ernst wird es, wenn jemand mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge handelt oder sie gar an Minderjährige weitergibt.
Gerade weil die Definitionen im Gesetz oft unklar und die Strafbarkeitsgrenzen schnell überschritten sind, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung – auch präventiv.
5. Strafrechtliche Beratung in Bad Segeberg, Wahlstedt, Trappenkamp, Neumünster und Lübeck
Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ermittelt wird – etwa wegen Besitzes, Anwendung oder Handeltreibens mit Dopingmitteln – sollten Sie keine Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
Denn in vielen Fällen lassen sich Missverständnisse klären oder Strafverfahren mit einer geschickten Verteidigungsstrategie abwenden, bevor es zu einer Anklage kommt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte direkt an einen Rechtsanwalt. Der Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet.