Innerhalt kürzester Zeit sind uns Fälle bekannt geworden, in denen Sparkassen Kunden fortgeschrittenen Alters zur Vermeidung des von den Sparkasse selbst angedrohten Verwahrentgelts die Investition in eine von der Landesbank Hessen-Thüringen emittierte Festzinsanleihe mit der Bezeichnung "Carrara Festzinsanleihe" angeraten haben. 

Funktion der Carrara Festzinsanleihen

Die über die Jahre stets neu aufgelegten Carrara Festzinsanleihen beinhaltet eine feste Verzinsung, deren Höhe sich in Abhängigkeit von der gewählten Laufzeit, der gewählten Produktvariante (unkünbar/kündbar) und dem aktuellen Marktumfeld bemisst. Außerdem wird garantiert, dass die Anleihe nach Erreichen des Ablaufdatums in voller Höhe an den Anleger zurückgezahlt wird. 

Laufzeit über das hohe Alter hinaus

In den uns vorliegenden Fällen hatten die Berater der Sparkassen für ihre Kunden Carrara Festzinsanleihen mit besonders langen Laufzeiten ausgesucht bei deren Ablaufdatum unsere Mandanten teilweise über 80 oder 90 Jahre alt sein würden. 

Bereits diese langen Laufzeiten begründen das Vorliegen einer fehlerhaften Beratung, da das Ziel unserer betagten Mandanten, das Kapital kurz- bis mittelfristig zur Verfügung zu haben statt eine Auszahlung vielleicht gar nicht mehr zu erleben, bei dieser Anlageempfehlung völlig unberücksichtigt geblieben ist.  

Nichtbestehen eines Kündigungsrechts der Anleger

Hinzu kommt, dass unsere Mandanten aufgrund der ihnen gegenüber durch die Sparkassenberater vorgenommenen Beratung und aufgrund der ihnen zu den Carrara Festzinsanleihen überreichten Informationsmaterialien davon ausgegangen sind, dass sie die Anleihe vor dem Ablaufdatum auch selbst kündigen könnten und in dem Fall ebenfalls die volle angelegte Summe zurückerhalten würden. 

Ein solches Recht der Anleger lässt sich - zudem von Anlegern ohne entsprechende Kenntnisse und Vorerfahrungen - so auch den Informationsunterlagen entnehmen. 

So lautet die Produktbeschreibung in dem Produktinformationsblatt auszugsweise:

"Allgemeine Darstellung der Funktionsweise: Diese Anlage ist ein Wertpapier, das für die jeweilige Zinsperiode (Zeitraum zwischen 2 Zinsterminen) - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung - einen festen Zinsertrag bietet. Die Art der Zahlung bei Fälligkeit oder bei Kündigung (zum jeweiligen Zinstermin der Jahre 2022-2029) ist vorgegeben. Am Ende der Laufzeit erfolgt eine Rückzahlung zu 100 % des Nennbetrages. ..."

Aus dieser Produktbeschreibung geht nicht hervor, dass das Kündigungsrecht nur für den Emittenten gelten soll.

Ebenso irreführend sind die standardmäßig von den Sparkassen für ihre Kunden angefertigten Geeignetheitserklärungen formuliert, wo es unter der Überschrift "Weitere Angaben zur Geeignetheit" heißt: 

"Die Carrara Festzinsanleihe ... bietet regelmäßige, feststehende Zinszahlungen auf den jeweiligen Nennbetrag. Bei Fälligkeit am 20.08.2030 oder einer möglichen vorherigen Kündigung wird die Anlage zu 100 % des Nennbetrags zurückgezahlt, sodass es einen kalkulierbaren Rückzahlungsbetrag gibt, der auf Endfälligkeit der Anleihe eine anfängliche Rendite von 0,40% p.a. bietet...."

Wir meinen, dass die Sparkassen wegen dieser fehlerhaften und irreführend formulierten Unterlagen den Anlegern auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haften, so dass eine Rückabwicklung der Anlage begehrt werden kann. 

Unser Angebot für Sie

Sollte auch Ihnen eine solche Geldanlage vermittelt worden sein, erörtern wir gerne mit Ihnen, ob auch Sie fehlerhaft beraten worden sind, so dass Schadensersatzansprüche für Sie geltend gemacht werden können, um darüber eine Rückabwicklung der Geldanlage zu erreichen. 

Sprechen Sie uns gerne an!