Bundesgerichtshof – Negativzinsen von Banken und Sparkassen teils unzulässig

Am 4. Februar 2025 traf der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren richtungsweisende Entscheidungen, die für viele Verbraucher von großer Bedeutung sein könnten. Die Urteile betreffen Klauseln zu sogenannten Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Entgelte für die Ausstellung von Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs. Besagte Klauseln, die von Banken und Sparkassen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, wurden für unwirksam erklärt.


I. Verwahrentgelte in Giroverträgen
In den meisten Fällen wird ein sogenanntes Verwahrentgelt als "Negativzins" bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die Banken und Sparkassen ihren Kunden für die Verwahrung von Guthaben (z. B. ab 50.000 Euro) in Höhe bestimmter Summen auf Girokonten in Rechnung stellen. Laut dem Bundesgerichtshof verstoßen diese Klauseln jedoch gegen das Transparenzgebot. Auch wenn das Verwahrentgelt grundsätzlich keine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht erforderte, wurden die Klauseln als unwirksam erklärt, weil sie für Verbraucher dennoch zu intransparent waren. Sie gaben nicht ausreichend detailliert an, wie sich die Höhe des Entgelts berechnet und wie es sich auf das Guthaben auswirkt.


II. Tagesgeld- und Sparkonten
Insbesondere die Verwahrentgelte, die von Banken auf Tagesgeld- und Sparkonten erhoben werden, haben die Richter des BGH als unwirksam angesehen. Besonders bei Tagesgeldkonten, die oftmals eine niedrige Verzinsung bieten, kann ein zusätzliches Verwahrentgelt dazu führen, dass das Kapital der Verbraucher auf lange Sicht bis hin zum Freibetrag sinkt, da das Verwahrentgelt die eigentlichen Zinsen der Anlage übersteigt. Die Richter stellten fest, dass die Erhebung eines solchen Entgelts den Zweck dieser Konten – das sichere Verwahren und Ansparen von Geld – unzulässig beeinträchtigte. Denn bei Sparkonten, bei denen der Zweck der Geldanlage neben der Verwahrung auch die Sicherung und der Erhalt des Kapitals ist,
„[…] reduziert die Erhebung des Verwahrentgelts die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.“ , so der BGH.

III. Entgelte für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs


Ein weiteres Thema, das durch die Entscheidung des BGH adressiert wurde, sind Entgelte für die Ausstellung von Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs. Hierbei stellten die Richter fest, dass die Klauseln, die solche Gebühren regeln, ebenfalls unwirksam sind. Auch hier werde das Transparenzgebot verletzt, da die Klauseln nicht klar und verständlich angaben, unter welchen Umständen ein Entgelt für Ersatzkarten oder -PINs erhoben wird und wann die Bank tatsächlich verpflichtet ist, Ersatz auszustellen.


Dies hat weitreichende Konsequenzen für Verbraucher, die für Ersatz-Bankkarten oder Ersatz-PINs gezahlt haben. Die Banken müssen nun in ihren Vertragsbedingungen präziser darlegen, wann solche Gebühren erhoben werden dürfen.


IV. Verbraucher sind am Zug
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Verbraucherschutz dar. Die Richter haben klargestellt, dass Banken und Sparkassen ihre Gebührenstrukturen transparenter und für Verbraucher verständlicher gestalten müssen. Für diejenigen, die zu Unrecht Verwahrentgelte oder Gebühren für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs gezahlt haben, besteht nun die Möglichkeit, diese Zahlungen zurückzufordern.
In jedem Fall sollten sich betroffene Kunden, die möglicherweise zu hohe Entgelte gezahlt haben, nicht scheuen, rechtliche Schritte zu erwägen. Ein spezialisierter Anwalt für Bankrecht kann dabei helfen, die Höhe der Ansprüche zu berechnen und eine Rückforderung der unrechtmäßig erhobenen Gebühren durchzusetzen. Dies gilt besonders für Kunden, die seit Jahren solche Entgelte gezahlt haben. Etwaige Entgelte dieser Art, die ab 2022 erhoben worden sind, können bis Ende 2025 noch zurückgefordert werden.