Was ein Verwaltungsakt ist, erfahren Sie in meinem Artikel unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/verwaltungsakt-was-ist-ein-bescheid-oder-eine-verfuegung-und-was-kann-dagegen-unternommen-werden-216630.html. Verwaltungsakte sollen verbindlich und dauerhaft sein. Es würde zu Rechtunsicherheit führen, wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt beliebig abändern bzw. für ungültig erklären dürfte oder wenn der betroffene Bürger die Verbindlichkeit des ihn betreffenden Verwaltungsakts immer wieder infrage stellen könnte.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss mit dem Grundsatz des Rechtsschutzes in Einklang stehen. Die Wirksamkeit und die Bestandskraft eines Verwaltungsakts tragen dazu bei.
Der Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und kann die in ihm enthaltenen Rechtsfolgen herbeiführen. Um dies zu verhindern, müssen Sie als betroffener Bürger die Entscheidung mit einer Klage bzw. einem Widerspruch angreifen. Ein Verwaltungsakt enthält grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 37 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Darin können Sie grundsätzlich erkennen, ob Sie gegen den Verwaltungsakt eine Klage oder einen Widerspruch einreichen müssen.
Legen Sie als betroffener Bürger gegen den Sie betreffenden Verwaltungsakt keinen Rechtsbehelf in Form einer Klage oder Widerspruch ein, tritt eine „endgültige“ Bindungswirkung des Verwaltungsakts ein. Der Verwaltungsakt wird bestandskräftig. Die Bestandskraft vermittelt dem Verwaltungsakt eine rechtlich gesicherte Existenz und Wirksamkeit; die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist dann nur noch unter bestimmten und gesetzlich genau bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
Alles, was zum Thema Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zu wissen ist, steht in § 43 VwVfG.
In seinen drei Absätzen regelt § 43 VwVfG Folgendes:
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts führt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unmittelbar zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Wirksamkeit bedeutet einerseits, dass der Verwaltungsakt die Behörde bindet, andererseits bedeutet Wirksamkeit, dass die Regelung des Verwaltungsakts auch für den Betroffenen maßgeblich wird.
Zu beachten ist, dass ein Verwaltungsakt sowohl für den Betroffenen als auch für die Behörde mit der Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn er rechtswidrig ist.
Bestandskraft eines Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt erlangt Bestandskraft, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen, d.h. mit einer Klage oder einem Widerspruch, angefochten werden kann. Nach Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist ist ein Verwaltungsakt regelmäßig unanfechtbar. Das bedeutet: selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, müssen Sie als Betroffener die in ich enthaltenen Regelungen befolgen.
Die frist- und formgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs hingegen schiebt den Eintritt der Bestandskraft vorläufig auf. Sie sollten daher nach Erhalt insbesondere eines solchen Verwaltungsakts, der für Sie belastende Regelungen enthält, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob erfolgreich gegen diese vorgegangen werden kann. Grundsätzlich befindet sich in der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Hinweis, ob gegen den Verwaltungsakt ein Widerspruch oder eine Klage statthaft ist und innerhalb welcher Frist dieser Rechtsbehelf zu ergreifen ist. Die Fristen sind auch gesetzlich geregelt. So gilt sowohl für den Widerspruch (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) als auch für eine Klage (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO) eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Melden Sie sich gerne zeitnah nach Erhalt eines Verwaltungsakts unter [email protected], wenn Sie eine anwaltliche Prüfung wünschen.