Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten. Das Land Baden-Württemberg hatte vom Friseur zwei Drittel, vom Gasthof sogar die gesamte Summe von jeweils 15.000  Euro zurückgefordert. Das über 60seitige Urteil haben wir im Volltext auf unserer Homepage veröffentlicht. 

Laut DEHOGA hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 18. September unklare Begrifflichkeiten, fehlende Definitionen, sich mehrfach ändernde FAQs - beispielsweise wenn es um den Begriff des Liquiditätsengpasses ging - bemängelt. Ferner seien bei der Betrachtung des Verfahrens der Rückforderung außerdem die von der L-Bank erteilten gleich lautenden Widerspruchsbescheide im Fokus gestanden, obwohl die Kläger ihre Widersprüche sehr unterschiedlich begründet hätten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat eine Berufung zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die beklagte L-Bank in den bisherigen und demnächst anstehenden Verfahren die nächste Instanz anrufen wird. Mit einer zeitnahen Befriedung der vielen Verfahren, von denen aktuell die meisten ruhend gestellt sind, ist also nicht zu rechnen.

Im Juli 2024 hatte schon das Verwaltungsgericht in Freiburg (Aktenzeichen: 14 K 1308/24) vier Klägern stattgegeben. Nur in einem Fall wurde die Klage abgewiesen.

Bedeutung für die bayerischen Soforthilfe-Empfänger

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird nicht nur von den Landes-Fachverbänden der DEHOGA und dem Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg begrüßt. Nach Ansicht unserer Kanzlei strahlen die Urteil  aus Stuttgart und Freiburg nach Bayern aus. Bislang wurden hier kaum Urteile verkündet. Viele Verfahren wurden ruhend gestellt, bis der Verwaltungsgerichtshof in München über ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach entscheidet.