Wenn aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen, wird in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

Kommt der Beamte dieser Aufforderung nicht nach, drohen erhebliche Nachteile.

Auch dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 27.06.2024 – 2 C 17.23 - klargestellt.

Der Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ gilt in diesem Falle nicht. Der Dienstherr darf aus der Verweigerung einer ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten schließen und es entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung des Beamten ist dann mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen des Beamten auszugehen.

Diese Rechtsfolge setzt dabei (nur) voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Dabei ist unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte. Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung / fachärztliche Zusatzbegutachtungen) dient der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Untersuchungsablaufs oder einzelner Untersuchungsmethoden bedarf es dabei nicht.

Fazit: Der dienstrechtlichen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kommt eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Zur Vermeidung drohender Rechtsnachteile sollte bereits die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung einer fundierten rechtlichen Prüfung unterzogen werden.