„Null-Prozent-Finanzierung“ und „Jetzt Kaufen – später bezahlen“: Mit solchen Angeboten locken heutzutage viele Verkäufer ihre Kundschaft. Oftmals lässt sich der Käufer durch solch vordergründig großzügige Angebote verleiten. Nicht selten kommt später das böse Erwachen, es entstehen Verzugszinsen und Kosten. Man kann nicht zahlen, der Zahlungsdienstleister treibt die Forderung bei und verlangt dabei nicht selten saftige „Verwaltungsgebühren“ obendrauf.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 17.10.2024 – C-409/23) mit der Frage zu beschäftigen, ob Ver-zugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung bei einem Verbraucherkreditvertrag unter den Begriff der „Zinsen und Gebühren“ nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der RL 2008/48/EG fallen.
Dies hat das Gericht abgelehnt. Es bleibt also dabei, dass es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag (§ 514 BGB) bzw. ein unentgeltliches Finanzierungsgeschäft (§ 515 BGB) handelt (siehe auch: OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.7.2024 – 17 U 404/21).
Somit können Sie sich nach § 514 Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen mittels Widerruf wieder vom Vertrag lösen. Und nach § 358 BGB von einem etwaigen mit dem Finanzierungsgeschäft verbundenen Vertrag gleich mit! Wenn Sie hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, kann die Widerrufsfrist sogar ein Jahr und zwei Wochen betragen!
Gerne helfe Ich Ihnen! Rufen Sie mit an: Tel. 08331/950210. Ich vertrete Sie außergerichtlich und auch vor Gericht!