Kosmetikerin gewinnt gegen die Stadt Oldenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:
Einer Heilpraktikererlaubnis für den Einsatz des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf bedarf es auch nach dem VG Oldenburg nicht.
Die Stadt Oldenburg hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Oldenburg mit Ordnungsverfügung vom 21.01.2025 untersagt, weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.
Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 31.03.2025, Az. 7 B 966/25 vollumfänglich stattgegeben. Die Kosmetikerin darf damit bis zur Entscheidung über die ebenfalls von uns eingereichte Anfechtungsklage auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System, welches auch als IRI®-Pen-System bezeichnet wird, anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 11 NPOG, § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht hinreichend ersichtlich.
Das VG Oldenburg schließt sich dem Urteil des VG Minden vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 vollumfänglich an.
Auch das VG Oldenburg führt aus, dass nach summarischer Prüfung die kosmetische Behandlung mittels des IRI®-Pen-Systems unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG nicht darstellt. Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 31.03.2025:
"Eine Gefahr, weil die Antragstellerin wegen Durchführung von Behandlungen von Hyaluron-Pens mit dem IRI®-Pen-System gegen die Rechtsordnung (§ 1 Abs. 1 HPG) verstoße ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn einer Erlaubnis für den Einsatz dieses Applikationssystems nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es nicht. Nach § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. [...]
Nach diesen Kriterien ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Kartuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt.
Sowohl im Bescheid als auch in der Antragserwiderung übernimmt die Antragsgegnerin [die Stadt Oldenburg] die pauschale Bewertung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, wonach „Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt und daher nur mit ärztlicher Berufszulassung oder allgemeiner Heilpraktikererlaubnis zulässig sei. Eine Differenzierung der unterschiedlichen Systeme nimmt aber weder die Stellung-nahme des Ministeriums noch die Antragsgegnerin vor. Dass die Antragsgegnerin sich eigene Erkenntnisse bzw. Untersuchungen oder Prüfungen über die Anwendung des „IRI®PEN“ verschafft hätte, ist auch nicht dargetan. Vielmehr ist die Pauschalität des Vorbringens der Antragsgegnerin bereits darin abzulesen, dass weiterhin auch Ausführungen zur Durchführung von Mikroneedlingbehandelungen erfolgen, was schon nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weil sich die Antragstellerin gegen die Untersagung einer solchen Behandlung gar nicht wendet, sowie ausgeführt wird, dass „mit Anwendung eines Hyaluron-Pens die Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ erfolge, obgleich der eingesetzte „IRI®PEN“ keine Spritze enthält, wovon sich die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme des ihr überlassenen Gerätes überzeugen konnte." [..]
Das VG Oldenburg schließt sich sodann ausdrücklich vollumfänglich den Ausführungen des VG Minden aus dem Urteil vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 an. Das VG Minden hatte dort nach sachverständiger Beratung geurteilt, dass die Behandlung mit dem IRI®Filler-Sysetm keine Heilkundeerlaubnis bedarf. Wir berichteten hier. Dort finden Sie auch das Urteil des VG Minden in vollständiger Fassung.
Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann