Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) ein wegweisendes Urteil zur Wirksamkeit von Verfallklauseln bei virtuellen Optionsrechten gefällt. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen teilnehmen.

Was sind virtuelle Optionsrechte?

Virtuelle Optionsrechte sind ein Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Sie ermöglichen es Arbeitnehmern, am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens teilzuhaben. Anders als klassische Aktienoptionen gewähren sie kein tatsächliches Eigentum an Unternehmensanteilen, sondern einen Zahlungsanspruch bei Eintritt bestimmter Ereignisse wie einem Börsengang.

Der Fall vor dem BAG

Im entschiedenen Fall war der Kläger von 2018 bis 2020 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt während dieser Zeit virtuelle Optionsrechte. Nach den Bestimmungen des Mitarbeiter-Aktienoptionsprogramms (ESOP) konnte er die Optionen nach einer Mindestwartezeit von zwölf Monaten und einem Ausübungsereignis nutzen. Die Klauseln im ESOP sahen jedoch vor, dass die Rechte bei Eigenkündigung sofort verfallen oder innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen wie sie erworben wurden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG erklärte beide Klauseln für unwirksam. Sie benachteiligten den Arbeitnehmer unangemessen und verstießen gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Insbesondere stellte das Gericht klar, dass bereits "gevestete" Optionen eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen und nicht ersatzlos entzogen werden dürfen.

Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Urteil bedeutet für Arbeitnehmer eine erhebliche Verbesserung ihrer Rechte. Verfallklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen müssen fair gestaltet sein und dürfen nicht die erdienten Ansprüche der Arbeitnehmer schmälern. Arbeitgeber sollten bestehende Vereinbarungen überprüfen und anpassen, um rechtssichere Lösungen zu gewährleisten.

Fazit

Das BAG stärkt den Schutz von Arbeitnehmern und stellt klar: Virtuelle Optionen dürfen nicht unangemessen verfallen. Arbeitnehmer, die an solchen Programmen teilnehmen, sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.