Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.03.2024, Az.: 15 Wx 2176/23) hat entschieden, dass eine Vollmacht über den Tod hinaus nicht dadurch erlischt, dass die bevollmächtigte Person Alleinerbe wird.
Hintergrund für diese Entscheidung war, dass der spätere Erblasser seiner Ehefrau eine notarielle Generalvollmacht erteilt hatte, die ausdrücklich über den Tod hinaus gelten sollte. Außerdem war die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden.
Die Ehefrau hat nach dem Tod ihres Mannes in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte eine Immobilie, die in die Erbmasse gehörte, an sich selbst verkauft. Das Grundbuchamt lehnte eine Eigentumsumschreibung ab mit der Begründung, die Vollmacht sei wegen der Alleinerbenstellung der Bevollmächtigten erloschen.
Fraglich war, ob durch die Vereinigung der Positionen als Bevollmächtigte und Alleinerbin die Generalvollmacht durch sogenannte Konfusion erloschen war. So setzt eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung voraus, dass der Vertreter und der rechtsgeschäftlich Vertretene unterschiedliche Personen sind. In diesem Fall wäre eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung und damit auch die Eigentumsumschreibung nicht möglich gewesen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies anders und maß der Vollmacht eine Legitimationswirkung zu, die im Außenverhältnis zum Geschäftspartner das Vertrauen auf ihren Fortbestand schütze. Dies sei auch vom Grundbuchamt im Hinblick auf einen reibungslosen Rechtsverkehr zu beachten. So sei bei Vorlage einer gültigen Vollmacht eine etwaige Erbenstellung des Bevollmächtigten nicht zu überprüfen - unabhängig davon, ob sie offengelegt werde.
Solange also ein Bevollmächtigter als solcher und nicht als Erbe auftritt, benötigt er keinen Erbschein, sondern nur die ausdrücklich über den Tod hinaus geltende formwirksame Vollmacht.