Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil eine neue, wegweisende Entscheidung getroffen: Vermieter müssen Auskunft über die Höhe der neuen Miete geben, wenn sie Eigenbedarf vortäuschen und zu höheren Mieten weitervermieten (Urteil vom 28.02.2024 – 66 S 178/22).

Der Fall: Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen angeblichen Eigenbedarfs. Nachdem der Mieter ausgezogen war, vermietete der Vermieter die Wohnung zu einer deutlich höheren Miete weiter. Der ausgezogene Mieter forderte daraufhin Auskunft über die neue Miethöhe. Obwohl das Amtsgericht die Auskunftsklage abwies, entschied das Landgericht zugunsten des Mieters. Der ausgezogene Mieter hat nun einen Anspruch darauf, die Höhe der neuen Miete zu erfahren, da ihm möglicherweise die Differenz für die nächsten Jahre zusteht (das wird dann ein weiterer Prozess zu klären haben). In jedem Fall muss aber der Vermieter, der den Eigenbedarf vorgetäuscht hat, dem Mieter die Umzugskosten als Schadensersatz erstatten.

Diese Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für Vermieter haben, die Eigenbedarf vortäuschen, um höhere Mieten zu erzielen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auf zukünftige Fälle auswirkt und ob Vermieter zur Rückzahlung der Mehrerlöse an ehemalige Mieter verpflichtet werden. Das könnte für Vermieter sehr teuer werden und den Anreiz für vorgetäuschten Eigenbedarf erheblich senden.

Wenn Sie als Mieter von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind oder als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen wollen, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden.