Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., WBZ) ist ein Abmahnverein. Die Wettbewerbszentrale darf abmahnen, sie ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach 8b UWG eingetragen.
Abmahnung wegen Rabattwerbung
Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen der Wettbewerbszentrale wegen der Werbung mit Rabatten im Internet vor. Offensichtlich scheint das Thema Rabattwerbung im Internet aktuell im Fokus der Wettbewerbszentrale zu stehen.
Es geht dabei um unterschiedliche Konstellationen:
Verlängerung einer Rabattaktion
Viele Rabattaktionen sind zeitlich befristet. Diese Befristung dient aus werbetechnischen Gründen unter anderem dazu, den Kunden zu bewegen, innerhalb der Rabattaktion etwas zu kaufen.
Als irreführend und unzulässig und damit wettbewerbswidrig wird es angesehen, wenn eine Rabattaktion einfach verlängert wird. Derartige Verlängerungen gelten in der Regel als unzulässig.
Im Rahmen der entsprechenden Abmahnungen legt die Wettbewerbszentrale durchaus ausführliche Dokumentationen der Internetseiten vor.
Nicht abschließend geklärt ist im Übrigen die Frage, wieviel Zeit zwischen 2 Rabattaktionen liegen muss, damit diese Rechtskonform sind. Eine Frist von nur wenigen Tagen zwischen 2 Rabattaktionen dürfte nicht zulässig sein.
Für ungeklärt halte ich die Frage, wie lange mit unbefristeten Rabattaktionen geworben werden darf.
Anderes Abmahnthema: Nach Ablauf der Rabattaktion wird das Produkt weiterhin zum rabattierten oder zum günstigeren Preis angeboten
Eine Rabattaktion erfolgt in der Regel derart, dass auf ein Produkt, eine Produktgruppe oder alle Produkte („20% auf alles außer Tiernahrung“) ein Rabatt angeboten wird, häufig in Verbindung mit einem Code, der im Check-Out anzugeben ist.
Die Kunden erwarten, so die Rechtsprechung, dass das Produkt nach Ende der Rabattaktion wieder teurer wird.
Eine andere Konstellation, die uns als Abmahnung der Wettbewerbszentrale vorliegt, betrifft den Sachverhalt, dass unmittelbar nach Ablauf einer Rabattaktion das Produkt auch weiterhin zum ursprünglich rabattierten Preis oder sogar günstiger angeboten wurde. Auch dies kann als wettbewerbswidrig gelten.
Vorsicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale als „Abmahnverein“ kann nur pauschale Anwaltskosten geltend machen. Verglichen mit der anwaltlichen Abmahnung eines Wettbewerbers, sind die Abmahnkosten relativ gering. Viele Abgemahnte werfen zunächst einen Blick auf die Abmahnkosten und machen die Abgabe einer Unterlassungserklärung davon abhängig. Aktuell fordert die Wettbewerbszentrale Abmahnkosten in Höhe von 350,00 € netto, 374,50 € brutto inklusive MwSt.
Dennoch wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Anderenfalls wäre die Unterlassungserklärung auch nicht ausreichend.
Nach unserem Eindruck wird die Wettbewerbszentrale in erster Linie beschwerdehalber tätig, das heißt, aufgrund zum Beispiel einer konkreten Beschwerde eines Wettbewerbers. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wettbewerber, der den Verstoß der Wettbewerbszentrale gemeldet hat, von der Wettbewerbszentrale über den Ausgang des Verfahrens informiert wird und dann intensiv überprüft, ob eine abgegebene Unterlassungserklärung auch tatsächlich eingehalten wurde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte daher nur dann abgegeben werden, wenn ohne wenn und aber auf allen genutzten Verkaufsplattformen gewährleistet ist, dass die Vorgaben aus der Unterlassungserklärung auch eingehalten werden können.
Wie wirbt man rechtsicher mit Rabatten?
Gerne berate ich Sie zur rechtssicheren Bewerbung mit Rabatten. Neben Transparenz von Rabattangeboten und zeitlichen Aspekten, können bei einer Rabattwerbung auch Aspekte der Preisangabenverordnung, insbesondere aus § 11 PAngV, eine Rolle spielen.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen Rabattwerbung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen der angeblich wettbewerbswidrigen Bewerbung mit einem Rabatt erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz