Die Vorfreude auf Silvester ist groß – Freunde und Familie feiern gemeinsam, um das neue Jahr zu begrüßen. Doch gerade wenn die Party etwas wilder wird, wie sie an Silvester typisch ist, können am Morgen danach neben dem Kater auch noch haftungsrechtliche Kopfschmerzen aufkommen. Für Mieter kann es leider besonders heikel werden: Denn sie haften auch für das Verhalten ihrer Gäste!
Rechtliche Grundlagen
Nach deutschem Mietrecht sind Mieter verpflichtet, sorgsam mit der gemieteten Wohnung umzugehen und dafür zu sorgen, dass keine Störungen oder Schäden entstehen. Diese Verantwortung umfasst auch die Einhaltung von Mietrechtspflichten bei Partys und Veranstaltungen. Diese Pflicht gilt auch für die Personen, die sie in ihre Wohnung einladen. Ob Freunde, Verwandte oder Bekannte – rechtlich gesehen ist der Mieter für das Handeln seiner Gäste verantwortlich.
Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht umfasst unter anderem:
Vermeidung von Sachschäden: Gäste, die unachtsam mit Möbeln, Geräten oder Dekoration umgehen, können schnell Schäden verursachen. Auch das unsachgemäße Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu kostspieligen Konsequenzen führen.
Vermeidung von Lärmbelästigung: Silvesterpartys sind oft laut, aber die Grenzen der Zumutbarkeit müssen beachtet werden. Wird die Nachtruhe gestört, drohen Beschwerden von Nachbarn – und schlimmstenfalls Konsequenzen für das Mietverhältnis.
Sicherstellung der Sicherheit: Sollten Gäste durch ihr Verhalten andere Personen gefährden oder Schaden an der Wohnung oder im Hausflur verursachen, haftet in der Regel der Gastgeber.
Darüber hinaus wird § 278 BGB, ein zentraler Paragraf des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf Gäste eines Mieters angewendet, wenn diese auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. In diesem Fall gelten sie als Erfüllungsgehilfen des Mieters, und der Mieter haftet für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. Die Zurechnung erfolgt, weil der Mieter den Vorteil der Nutzungsteilung in Anspruch nimmt und somit auch deren Nachteile, wie das Risiko von Schäden durch die Gäste, tragen muss.
Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Ungebetene Gäste, die nicht auf Veranlassung des Mieters kommen, werden auch nicht als Erfüllungsgehilfen betrachtet.
Typische Szenarien und Beispiele zur Haftung an Silvester
Feuerwerkschäden: Ein Gast zündet eine Rakete, die ein Auto beschädigt oder auf den Balkon eines Nachbarn fliegt. Hier haftet der Mieter, da er die Verantwortung für die Aufsicht seiner Gäste trägt.
Unfall im Treppenhaus: Ein Gast stürzt im Hausflur, weil der Bereich nicht ausreichend beleuchtet oder rutschig ist. Auch hier können Haftungsansprüche gegen den Mieter geltend gemacht werden.
Lärmbelästigung: Die Party ist so laut, dass die Polizei gerufen wird. Sollte dies mehrfach vorkommen, kann der Vermieter Abmahnungen aussprechen – im Extremfall droht die Kündigung.
So feiern Sie rechtssicher
Damit der Jahreswechsel keine juristischen Nachspiele hat, sollten Mieter einige Vorsichtsmaßnahmen treffen:
Gäste informieren: Weisen Sie Ihre Gäste darauf hin, sich an die Hausregeln zu halten und rücksichtsvoll zu sein.
Feuerwerkszone festlegen: Sorgen Sie dafür, dass Feuerwerkskörper nur an sicheren Orten gezündet werden, idealerweise außerhalb der Wohnanlage.
Lärmpegel kontrollieren: Halten Sie sich an die gesetzlichen Ruhezeiten – zwischen 22:00 und 6:00 Uhr gilt Nachtruhe, auch an Silvester.
Haftpflichtversicherung überprüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Haftpflichtversicherung auch Schäden durch Gäste abdeckt.
Fazit
Silvesterpartys sind ein Anlass zur Freude, sollten jedoch nicht unüberlegt organisiert werden. Als Mieter tragen Sie eine große Verantwortung für Ihre Gäste und deren Verhalten. Mit der richtigen Planung und klaren Regeln können Sie jedoch sicherstellen, dass der Abend ein voller Erfolg wird – ohne unerwünschte Folgen.
Falls Sie rechtliche Fragen rund um das Thema Mieterhaftung, insbesondere zur Silvesterhaftung, oder andere mietrechtliche Anliegen haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung – damit Sie rechtssicher und beruhigt ins neue Jahr starten können!