In einem Gespräch am Rande einer Hauptverhandlung hat mir ein Richter letzte Woche zugeraunt: „Ach Herr Schmitteckert, ich halte es bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung so wie mein damaliger Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft. Der sagte immer, es gibt keine Insolvenz ohne Verschleppung.“

Mit dieser überspitzten Aussage hat der Vorsitzende das Hauptproblem im Insolvenz(straf)recht auf den Punkt gebracht. Die meisten Geschäftsführer, gerade wenn es um inhabergeführte GmbHs geht, verschließen vor der wirtschaftlichen Krise zu lange die Augen. Und wenn sie dann der Wahrheit ins Auge blicken, ist die kurze Frist, die einem der Gesetzgeber zur Stellung eines Insolvenzantrages zubilligt, meist abgelaufen. Es reicht also für die Strafbarkeit aus, dass man wertvolle Zeit verstreichen lässt. 

Daher ist es elementar wichtig, sich bereits dann, wenn Krisenanzeichen am Horizont auftauchen, um die Folgen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Gedanken macht. Jedenfalls dann, wenn 90 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen beglichen werden können, ist der Zeitpunkt gekommen, um unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat in § 15a InsO festgelegt, dass das Vertretungsorgan einer juristischen Person, bei der GmbH, also der Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen hat.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, der vorbeschriebene Zeitpunkt verstrichen sein oder Sie gar Post von der Staatsanwaltschaft oder Polizei bekommen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.